Wohntelefon: Was tun gegen die quakenden Frösche des Nachbarn?

Wohntelefon: Was tun gegen die quakenden Frösche des Nachbarn?
Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Nächster Termin: 14.5.2018

Ich bin Eigentümerin einer Doppelhaushälfte in Niederösterreich und nutze es als Ferienhaus. Auf dem Nachbargrundstück wurde jetzt ein Naturteich angelegt und Frösche angesiedelt. Das Quaken ist so laut, dass ich nicht mehr schlafen kann. Was kann ich dagegen unternehmen?

Es stellt sich hier die Frage, inwieweit die vom Nachbargrundstück ausgehenden Beeinträchtigungen, sogenannte Emissionen, ortsunüblich und unzumutbar sind. Nur dann besteht die Möglichkeit, sich gegen das Quaken zu wehren. Inwieweit etwas ortsunüblich ist, orientiert sich an der Umgebung. Je ländlicher das Gebiet ist, umso eher wird man Froschquaken akzeptieren müssen. Wesentlich ist allerdings auch, in welchem Umfang am Nachbargrundstück Frösche angesiedelt wurden. Und eventuell auch, wie groß die Gärten sind. Abhilfe kann man durch eine Unterlassungsklage schaffen.

Bei der Sanierung der Nachbarwohnung im Stockwerk ober mir sind durch Fehler bei der Bodenverlegung rund 20 Wasserflecken an unserem Plafond entstanden. Müssen unsere Nachbarn für den Schaden aufkommen?

Im Falle einer schuldhaften Schadenszufügung hat derjenige den Schaden zu ersetzen, der ihn verursacht hat. Im konkreten Fall hat man sich zunächst an den Nachbar zu wenden, der dann wiederum den finanziellen Aufwand, der ihm durch die Schadensbehebung verursacht wurde, bei seinem Professionisten, der den Boden verlegt hat, einfordert. Eine Abdeckung über die Hausversicherung scheidet aus. Ein Wasserschaden, verursacht durch Baumaßnahmen Dritter, ist vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Nur für den Fall, dass sich herausstellt, dass die Sanierung der Wohnung und das Bodenverlegen nicht die Ursache der Schadenszufügung war, greift eventuell die Gebäudeversicherung.

Wohntelefon: Was tun gegen die quakenden Frösche des Nachbarn?

Ich besitze eine Eigentumswohnung und habe eine Dachterrasse auf 99 Jahre angemietet. Das ist auch im Grundbuch eingetragen. Jetzt müssen die Holzdielen auf der Terrasse erneuert werden. Muss ich selbst dafür aufkommen oder wird das vom Vermieter übernommen?

Der Vermieter ist in dem Fall die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Konstellation einer Anmietung auf 99 Jahre stellt rechtlich keine klassische Miete dar, sondern ist unter eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht zu subsumieren. In diesem Fall sind sämtliche Wartungs-, Erhaltung und Erneuerungsmaßnahmen vom Nutzungsberechtigten zu übernehmen.

Meine Tochter wohnt in einer Mietwohnung mit Gastherme. Sie wartet diese Therme jedes Jahr und kommt für die Kosten auf. Wer trägt die Kosten, wenn die Therme komplett ausgetauscht werden muss?

Mitvermietete Heizthermen, Warmwasserboiler und sonstige Wärmebereitungsgeräte obliegen der Erhaltungspflicht des Vermieters. Wurde die Therme regelmäßig ordnungsgemäß gewartet, tritt ein gröberer Schaden auf oder muss die Therme getauscht werden, ist das Sache des Vermieters.

Ich habe im Erdgeschoß unseres Wohnungseigentumshauses einen Verteiler der Telekom entdeckt. Er bezieht zwar Strom über das Licht im Stiegenhaus, die Anlage ist aber definitiv nicht für unser Haus. Wir wurden von der Hausverwaltung nicht über diese Installation informiert, diese behauptet auch, nichts davon zu wissen. Ist das rechtens?

Die Inanspruchnahme von Allgemeinflächen, durch wen auch immer, ist ohne entsprechende Zustimmung unzulässig. Nachdem der Anschluss offensichtlich nicht ihrer Wohnungseigentumsanlage dient, kann dieser daher ohne Vorankündigung entfernt werden. Sollte sich derjenige eruieren lassen, der die Installation beauftragt hat, sind die Kosten der Entfernung von ihm zu tragen bzw. allenfalls gerichtlich einzufordern. Allenfalls entstandene erhöhte Stromkosten, sofern nachweisbar, können ebenfalls eingefordert werden.

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