Wohntelefon: Was muss bei Untermietverträgen beachtet werden?

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Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Nächster Termin: 16. April 2018.

Die Mieterin meiner Wohnung würde gern einen Untermietvertrag mit einer weiteren Person abschließen. Prinzipiell bin ich damit einverstanden. Was muss ich vertraglich beachten?

Ich würde empfehlen, vertraglich festzuhalten, dass auch die Untermieterin die Wohnung nur in gleicher Weise nutzen darf, wie Sie dies mit der Hauptmieterin vereinbart haben. Ebenso würde ich klarstellen, dass die Hauptmieterin für alle Handlungen und Unterlassungen der Untermieterin Ihnen gegenüber verantwortlich ist. Beachten Sie bitte auch, dass bei einer derartigen Untermiete kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und der Untermieterin entsteht – im Falle von Problemen müssen Sie sich stets an die Hauptmieterin wenden.

Ich bin Eigentümerin in einer Reihenhausanlage. Wir haben im Wohnungseigentumsvertrag geregelt, dass jeder selbst für etwaige Reparaturen an seinem Haus verantwortlich ist. Einige Miteigentümer haben dem Hausverwalter nun den Auftrag zur Dach- und Blitzableiterwartung und -Reparatur auf ihren jeweiligen Häusern erteilt. Muss ich das bezahlen, auch wenn ich nicht zugestimmt habe?

Wenn im Wohnungseigentumsvertrag tatsächlich eindeutig geregelt ist, dass jeder Eigentümer alle Kosten, die sein Haus betreffen, zu bezahlen hat, müssen Sie hier nicht mitbezahlen. Zur Sicherheit sollte man die Bestimmungen des Wohnungseigentumsvertrags diesbezüglich aber im Detail prüfen.

Wohntelefon: Was muss bei Untermietverträgen beachtet werden?

Wir wohnen in einer Eigentumswohnung im Altbau. Seit die Bewohner über uns den alten Boden rausgerissen und einen neuen verlegt haben, hören wir jeden Schritt, den sie machen – alles vibriert. Es ist sehr laut und belastend für uns. Was können wir tun?

Dies klingt ganz so, als wären bei der Wohnungsrenovierung Fehler hinsichtlich der Trittschall-und/oder Körperschall-Dämmung gemacht worden. Wenn hier tatsächlich die einschlägigen Normen beziehungsweise Regeln der Technik massiv verletzt wurden und sich daraus eine wesentliche Beeinträchtigung Ihres Lebens in Ihrer Wohnung ergibt, haben Sie durchaus einen Anspruch auf Unterlassung/Beseitigung. Wenn es keine gütliche Einigung, allenfalls auch unter Einbeziehung der Hausverwaltung, gibt, müsste dieser Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Das Gericht würde dann aller Voraussicht nach einen einschlägigen Sachverständigen mit der Prüfung beauftragen. Jedenfalls sollten Sie auch Ihren Wohnungseigentumsvertrag prüfen, ob sich darin besondere Regelungen für den Fall von Umbauten in den umliegenden Wohnungen befinden.

Seit 1989 lebe ich in einer Genossenschaftswohnung, die 1964 erbaut wurde. Ein von mir beauftragter Elektriker hat nun festgestellt, dass alte Schraubsicherungen verbaut sind und eine fehlende Erdung der Steckdosen und des Lichts besteht. Muss der Vermieter dafür aufkommen oder wir selbst?

Grundsätzlich muss die elektrische Anlage in einer Wohnung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages den geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen. Werden diese Vorschriften in weiterer Folge – was regelmäßig geschieht – verschärft, bewirkt dies noch nicht automatisch eine Nachbesserungspflicht des Vermieters. Eine solche besteht nur dann, wenn von der elektrischen Anlage eine unmittelbare erhebliche Gesundheitsgefährdung für die Bewohner der Wohnung ausgeht oder aus anderen Gründen ein „ernster Schaden des Hauses“ (weil beispielsweise erhebliche Brandgefahr besteht) vorliegt. Ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall gegeben sind, müssen die einschlägigen Experten beurteilen.

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