Was wird auf den Nachmieter überwälzt?

Was wird auf den Nachmieter überwälzt?
Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Barbara Walzl-Sirk – Obfrau des Mieterschutzvereins. Nächster Termin: 31. Juli von 10 - 11 Uhr.

Mein Nachbar hat auf einer allgemeinen Fläche Sträucher gepflanzt. Über die Benutzung gibt es zwar eine Vereinbarung, das Problem ist aber, dass die Büsche stark wuchern und den Zugang zu meinem Haus blockieren. Auf mehrmalige Aufforderung, die Pflanzen zurückzuschneiden, reagiert er nicht. Darf ich sie selbst stutzen?

Für Ihr Anliegen gibt es im Allgemein bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) eine Regelung: § 422 besagt unter anderem, dass jeder Eigentümer die über seinem Luftraum (also in seinen Grund) hängenden Äste abschneiden darf. Dabei ist aber fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. Bundes – und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen bleiben davon unberührt. Die für das Abschneiden der Äste notwendige Kosten haben Sie selbst zu tragen.

Ich habe meine Wohnung gekündigt und an den Vermieter zurückgestellt. Welche Kosten werden auf den Nachmieter überwälzt? Habe ich das Recht auf die Betriebskosten-Abrechnung des Vorjahres?

Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, die Betriebskostenabrechnung bis längstens 30. Juni zu legen. Sind Sie im Zeitpunkt der Rechnungslegung und Fälligkeit nicht mehr Mieter, können Sie auch nicht mehr für eine allfällige Nachzahlung herangezogen werden. Gleichzeitig würden sie auch nicht die Gutschrift aus dieser Abrechnung erhalten. Für beides wird der Nachmieter herangezogen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits einer vorhanden ist. Für die Heizkosten werden Sie noch eine Abrechnung bekommen, wenn nach den Bestimmungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes abgerechnet wird. Unterliegt ihr Mietverhältnis nicht den Bestimmungen des MRG müssen Sie in Ihrem Mietvertrag nachsehen, wie die Verrechnungsmodalität geregelt wurde.

Mein Nachbar hat einen Weidezaun errichtet und den äußersten Pflock auf meinem Grundstück gesetzt. Wir können den Grünstreifen deshalb nicht mehr betreten und unsere Sträucher nicht pflegen. Was kann ich dagegen unternehmen?

Der Zustand dauert schon ein Jahr an – hat er sich dadurch das Recht erworben, den Grünstreifen auch in Zukunft zu nutzen? Ich rate Ihnen, Ihren Nachbarn schriftlich aufzufordern, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Sollte er dies nicht machen können Sie eine Klage erheben. Gleichzeitig sollten Sie ihm auch die Nutzung untersagen. Da er erst ein Jahr diesen Grünstreifen nützt und Sie nach eigenen Angaben mit ihm ohnehin schon gesprochen haben, hat er noch kein Recht erworben.

Ich bin Wohnungseigentümerin und unzufrieden mit unserer Hausverwaltung. Kann ich sie als Einzelner kündigen? Welches Prozedere ist dabei einzuhalten?

Als Einzelner können Sie den Verwaltervertrag bei grober Pflichtverletzung des Verwalters auflösen, in dem Sie einen diesbezüglichen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht einbringen. Auflösungsgründe sind z. B. die beharrliche Missachtung von Minderheitsrechten oder auch die Unterlassung der Abrechnung bzw. erheblich verspätete Rechnungslegung, eine mangelhafte Ermöglichung der Belegeinsicht und qualifizierte Buchungsfehler, oder die Unterlassung der Rechnungslegung und die Einholung von Kostenvoranschlägen. Auch mehrere kleine Pflichtverletzungen können zu einer Abberufung führen, auch wenn die einzelnen Verfehlungen für sich alleine nicht schwerwiegend wären. Kann man dem Verwalter keine grobe Pflichtverletzung nachweisen, kann nur die Eigentümergemeinschaft den Verwaltervertag aus wichtigen Gründen kündigen. Unberührt davon bleibt aber auch die Möglichkeit, den Verwalter mittels Beschluss der Wohnungseigentümer zu kündigen. Hiefür müssten Sie einen Mehrheitsbeschluss zusammenbringen.

Nächster Termin für das Wohntelefon: 31. Juli von 10 - 11 Uhr. Tel.: 01 / 52 65 760

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