Rechtstipp: Wer zahlt Schaden bei Sanierungsarbeiten?

Rechtstipp: Wer zahlt Schaden bei Sanierungsarbeiten?
Experten beantworten Ihre Fragen am KURIER-Telefon. Heute: Rechtsanwältin Julia Fritz.

Wir haben von einem Bauträger eine zweistöckige Wohnung gekauft. Zwei Meter vor der Garage ist der Brandschutzschacht. Der ist uns vor Vertragsabschließung nicht  aufgefallen, ist aber auf den Plänen, welche mir vorab übermittelt wurden, ersichtlich. Handelt es sich bei diesem Schacht um eine Wertminderung der Wohnung?

§ 4 Abs 1 Z 1 BTVG normiert die Verpflichtung des Bauträgers, den Käufer nicht nur über den eigentlichen Vertragsgegenstand selbst durch Angabe von Lage, Widmung und Ausmaß unter Zugrundelegung von Plänen und einer Bau- und Ausstattungsbeschreibung zu informieren, sondern trifft ihn diese Pflicht auch hinsichtlich gewöhnlich vom Käufer nutzbarer Teile der Gesamtanlage. Insbesondere natürlich, wenn es direkte Auswirkungen auf den Vertragsgegenstand hat. Weiters ergibt sich eine natürlich eine gewisse Aufklärungspflicht schon alleine aufgrund der allgemeinen vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten eines Bauträgers seinen Käufern gegenüber. Wie er diese Aufklärung vornimmt, ist allerdings dem Bauträger selbst überlassen. Dem Käufer muss es aber jedenfalls möglich sein zu erkennen, dass es hier einen Bauschacht geben wird. Nachdem dieser in all dem Käufer übermittelten Plänen eingezeichnet und ersichtlich war, kann davon ausgegangen werden, dass eine Wertminderung hier wohl aufgrund der Offenlegung des Bauträgers nicht zugesprochen werden würde.

Bei der Sanierung einer Wohnung über meiner sind durch Fehler bei der Bodenverlegung Wasserflecken an unserem Plafond entstanden. Wer kommt für den Schaden auf?

Wasserschäden sind leider ein häufig auftretendes Thema in größeren Wohnhäusern, welches viele Fragen aufwirft. Im konkreten Fall ist der Schaden von demjenigen zu ersetzen, der diesen schuldhaft verursacht hat. Zunächst müsste man sich also an den Nachbar wenden, der dann wiederum den finanziellen Aufwand, der ihm durch die Schadensbehebung verursacht wurde, bei seinem Professionisten, der den Boden verlegt hat, einfordert. Leider würde die Haushaltsversicherung dieses Schaden nicht decken, nachdem dieser durch Baumaßnahmen eines Dritten – dem Bodenverleger – verursacht wurden.

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