Wer zahlt den neuen Schlüssel?

Wer zahlt den neuen Schlüssel?
Notar Markus Kaspar gibt Auskunft am KURIER-Wohntelefon.

Ich bin Eigentümerin einer Wohnung. Weil ein Bewohner beim Aufsperren des Haustores seinen Schlüssel abgebrochen hat, wurde das Schloss ausgetauscht. Die Schlüssel von den anderen passen, nur meiner passt nicht. Die Verwaltung sagt, mein Schlüssel ist nicht mehr in Ordnung und ich muss auf meine Kosten einen nachmachen lassen. Ich sehe das nicht ein, denn beim alten Schloss hat er funktioniert und ich bin nicht daran schuld, dass es ausgetauscht werden musste. Wer ist im Recht?

Gerichtliche Entscheidungen in einer derartigen Schlüsselfrage sind mir nicht bekannt. Es müsste wohl geklärt werden, ob und aus welchem Grund Ihr Schlüssel nicht mehr funktionsfähig ist. Vielleicht ist er schon in einem derartig schlechten Zustand, dass er auch bei dem alten Haustorschloss bald nicht mehr funktioniert hätte. Ich hoffe, dass es zu einer gütlichen Einigung kommt, eine gerichtliche Klärung wäre mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden.

Das Geschäftslokal im Erdgeschoß unseres Hauses hat einen neuen Eigentümer. Auf dessen Wunsch wurde ein neues Nutzwertgutachten erstellt. Jetzt zahlen er und die Eigentümer der Wohnungen in den unteren Stockwerken weniger Betriebskosten und die in den oberen Stockwerken zahlen mehr. Müssen damit nicht alle einverstanden sein?

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann im Einvernehmen der Wohnungseigentümer oder auch auf Antrag eines Miteigentümers eine Änderung der Nutzwerte durch das Gericht (gegebenenfalls durch die Schlichtungsstelle) erfolgen. Eine Abänderung nur durch die Hausverwaltung aufgrund des Wunsches eines Eigentümers ist nicht möglich.

Wer zahlt den neuen Schlüssel?
Ich bin Eigentümerin einer Wohnung. Der Nachbar über uns hat eine neue Toilette eingebaut. Irgendetwas hat nicht funktioniert, also hat ein Installateur das verstopfte Rohr durchgeputzt. Leider wurde es dabei beschädigt und das Fäkalwasser hat eine Woche lang unsere Decke und die Mauern durchtränkt. Die Sanierung hat über zwei Wochen gedauert, wir mussten in dieser Zeit ausziehen. Es hat zwar die Gebäudeversicherung die Sanierung bezahlt, aber habe ich darüber hinaus noch Schadenersatzansprüche?

Sie können jedenfalls den Ersatz der Auslagen verlangen, die Sie tatsächlich aufwenden mussten. Darunter fallen z. B. die Kosten für eine andere Wohnmöglichkeit. Sollte diesbezüglich keine Versicherungsdeckung bestehen, müssten Sie gegen den Eigentümer der Nachbarwohnung vorgehen. Es existiert aber keine gesetzliche Grundlage, aus der sich ein Ersatzanspruch für den sogenannten ideellen Schaden wegen des vorübergehenden Verlusts der Wohnmöglichkeit und der damit verbundenen Unannehmlichkeiten ableiten lässt. Ob es ratsam ist, einen eventuellen Anspruch gerichtlich geltend zu machen, wäre nach Abwägung aller Umstände unter Hinzuziehung eines rechtlichen Beistandes zu entscheiden.

Wir haben in unserem Eigentumshaus einen Hausvertrauensmann, der für seine Tätigkeit 70 Euro im Monat bekommt. Er verrechnet aber zusätzlich zehn Euro pro Stunde, wenn er zum Beispiel den TÜV bei der Liftkontrolle beaufsichtigt. Müssen wir das wirklich zahlen? Ist das üblich?

Hausvertrauensmänner sind im Wohnungseigentumsgesetz nicht erwähnt. Es besteht aber die Möglichkeit, dass die Wohnungseigentümer in einer sogenannten Gemeinschaftsordnung eine Vereinbarung über die Einrichtung bestimmter Funktionen (z. B. die Bestellung eines Hausvertrauensmannes) treffen. In dieser Vereinbarung könnte auch eine allfällige Honorierung der Tätigkeit geregelt werden. Sie sollten das Thema bei der nächsten Eigentümerversammlung zur Sprache bringen.

Wer zahlt den neuen Schlüssel?
Ich habe im Jahr 2007 eine Wohnung gekauft, bin aber bis heute nicht im Grundbuch als Wohnungseigentümer eingetragen. Gibt es dafür eine gesetzliche Frist? Die Verwaltung sagt, wir können nicht eingetragen werden, weil von einem Käufer der Staatsbürgerschaftsnachweis fehlt. Kann ich irgendetwas unternehmen, damit die Eintragung endlich erfolgt?

Wenn ein Wohnungseigentumsorganisator mit der Stellung der Anträge betreffend die Begründung von Wohnungseigentum säumig ist, kann geklagt werden. Säumigkeit liegt dann vor, wenn Sie den Kaufpreis bezahlt haben, das Objekt übergeben wurde, alle Voraussetzungen vorliegen und Sie mehrfach die Eintragung Ihres Wohnungseigentums verlangt haben. Falls ein einzelner Käufer seinen Pflichten zur Vorlage der erforderlichen Urkunden nicht nachkommt, könnte gegen ihn vorgegangen werden.

DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON
Tel: 01/52 65 760
4.3. 2013, 10.00 bis 11.00 Uhr
Mieterschutzverband

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