Können wir wegen Baulärms den Mietzins reduzieren?

Können wir wegen Baulärms den Mietzins reduzieren?
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Neben unseren Wohnbau errichten gleich 2 Bauträger neue Wohnungen. Der Baulärm ist enorm und fängt mitunter schon um 5.15 Uhr an. Dass das nicht erlaubt ist, haben wir bei der MA 36 herausgefunden. Die Belastung für uns ist groß. Haben wir Anspruch auf Mietreduktion? Wie können wir uns gegen den Baulärm wehren?

Matthias Klein: Bevor man die Mietzinsreduktion in Anspruch nimmt, sollte man den Vermieter schriftlich informieren. Am sichersten ist es für den Mieter, den Mietzins unverändert, in voller Höhe zu bezahlen, dies aber unter dem Vorbehalt, die Mietzinsreduktion geltend zu machen. Ist der Vermieter mit der Mietzinsreduktion einverstanden, wird er den zu viel bezahlten Mietzins zurückzahlen. Im konkreten Fall besteht ein Anspruch auf Mietzinsreduktion. Neben dem Recht des Mieters zur Mietzinsminderung muss der Vermieter dafür sorgen, das der Mieter in dem vereinbarten Gebrauch nicht gestört wird. Entweder gehen Sie gegen den störenden Bauträger vor und klagen diesen aufgrund der einwirkenden Immissionen. Oder Sie wenden sich an Ihren Vermieter und verlangen von diesem Abhilfe. Voraussetzung ist, dass die Lärmbelästigung unzumutbar ist.

Ich bin Mieterin einer Genossenschaftswohnung und flankiert von Nachbarn, die ständig am Balkon rauchen. Ich habe nur auf dieser Seite Fenster, deshalb kann ich die Fenster geschlossen halten oder muss mit dem Gestank leben. Wie kann ich das Problem lösen?

Sofern ein Gespräch unter Nachbarn nicht den erwünschten Erfolg bringt, sollten Sie eine Unterlassungsklage gegen die beiden Nachbarn anstreben.

Auf dem Grundstück unseres Hauses befindet sich artenreicher Baumbestand. Die Hausverwaltung hat über die Beauftragung des Baumkatasters eine Abstimmung gestartet, es kam keine Mehrheit zustande. 43,41 Prozent der Miteigentümer stimmten dafür, 10,49 Prozent dagegen und 46,09 Prozent haben nicht abgestimmt. Sind letztere der Abstimmung zuzurechnen?

Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft bedürfen je nach Angelegenheit entweder der Einstimmigkeit oder der Mehrheit, bezogen auf sämtliche Wohnungseigentümer der Liegenschaft und nicht nur bezogen auf die bei der Versammlung anwesenden Wohnungseigentümer. Die Mehrheit oder die Einstimmigkeit muss unter Berücksichtigung aller Wohnungseigentümer berechnet werden und nicht nur an Hand der bei der Versammlung anwesenden Wohnungseigentümer. Die Mehrheit wird nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile berechnet und nicht nach der Anzahl der Personen. Daher kann ein Beschluss, der eine einfache Mehrheit erfordert, nicht zustande kommen, wenn zwar alle bei einer Versammlung anwesenden Wohnungseigentümer dafür stimmen, aber – gerechnet nach den Miteigentumsanteilen – weniger als die Hälfte aller Wohnungseigentümer an der Versammlung teilgenommen haben.

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