Kann ich mich gegen persönliche Post von Maklern wehren?

Kann ich mich gegen persönliche Post von Maklern wehren?
Experten beantworten Leserfragen. Schicken Sie diese an immo@kurier.at. Diesmal: Barbara Walzl - Mieterschutzverband

DATENSCHUTZ

Wir besitzen eine Wohnung. Mindestens einmal pro Monat erhalten wir namentlich adressierte, aber unerwünschte Post von Immobilienhändlern. Sie preisen ihre Dienste an, wir wissen, dass sie unsere Kontaktdaten aus dem Grundbuch haben. Es ist unangenehm, ständig zum Verkauf gedrängt zu werden. Wir haben am Briefkasten einen „Keine Werbung“-Sticker und auch in die Robinsonliste habe ich mich eingetragen. Ist es rechtens, auf diese Weise belästigt zu werden?

Mit der Frage hat sich die Datenschutzbehörde bereits befasst. Die Datenschutzbehörde führte in ihrer Entscheidung aus, dass die Daten im Grundbuch personenbezogene Daten laut Datenschutzverordnung sind. Obwohl diese Daten aufgrund der Bestimmungen des Grundbuchgesetzes öffentlich zugänglich sind, sind diese Daten nicht vom Datenschutz ausgenommen, da es sich nach Ansicht der Rechtsprechung um keine allgemein bekannten Daten handelt. Die Verwendung zur schriftlichen Kontaktaufnahme bedarf eines Rechtfertigungsgrundes nach den Bestimmungen des DSVGO. Trotz der durchgeführten Interessensabwägung kam die Datenschutzbehörde in dem Fall zum Ergebnis, dass keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vorlag, da die berechtigten Interessen auf der Immobilienseite jenen des Liegenschaftseigentümers überwog. Ob dies auch in Ihrem Fall so zu sehen wäre, müsste geprüft werden. Was die Werbeflut betrifft, sind Sie selbst schon tätig geworden. Sie können mit einem von der Post aufgelegten Formular bei jedem Postamt im Voraus erklären, dass “an einen Haushalt“ gerichtete Sendungen nicht übernommen werden. Erhalten Sie weiter Werbematerial, stellt dies eine Besitzstörung dar. Sie können binnen 30 Tagen ab Kenntnis beim zuständigen Bezirksgericht die Klage einbringen.

ABRECHNUNG

Ich bin Eigentümerin einer Wohnung in einer großen Anlage. Einige Stiegen verfügen über einen Lift, meine Wohnung befindet sich in einem Haus ohne Lift. Nun steht eine Modernisierung des Lifts an, die Kosten sollen auf alle Wohnungseigentümer aufgeteilt werden. Gibt es für mich die Möglichkeit, dass ich mich gegen eine Beteiligungsverpflichtung an den Kosten zu wehre?

Laut Wohnungseigentumsgesetz besteht die Möglichkeit, als Eigentümer beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Festsetzung einer abweichenden Abrechnungseinheit für alle den Lift betreffenden Aufwendungen einzubringen. Sinnvoll wäre es , mit der beantragten Festsetzung auch eine abweichende Abstimmungseinheit zu verbinden. Zu beachten ist, dass eine solche durch das Gericht erfolgte Feststellung einer abweichenden Abrechnungseinheit erst ab der Antragstellung nachfolgenden Abrechnungsperiode wirksam wird.

PARKPLATZ

Ich besitze eine Eigentumswohnung, zu der ein Parkplatz gehört. Den Eigentümern sind Parkplätze zugeordnet, jeder kann sich hinstellen, wo Platz ist. Seit Monaten stehen 3 Autowracks am Parkplatz. Wir haben die Hausverwaltung informiert, bisher hat sie nicht reagiert. Was können wir tun?

Bei angemeldeten Autos kann man eine Lenkererhebung machen, damit man überprüfen kann, ob dieses Auto einem Wohnungseigentümer gehört. Wenn dies so ist und diesem auch ein Parkplatz zugeordnet ist, wird man die Entfernung dieses Auto nicht erreichen. Bei Autos, die ohne Nummerntafel abgestellt sind, und bei denen man den Eindruck hat, dass diese dort „entsorgt“ wurden, ist es üblich, dass die Verwaltung alle Eigentümer anschreibt, mit der Aufforderung, diese bis zu einem bestimmten Datum zu entfernen, widrigenfalls eine Entrümpelung erfolgt. Wird das Autowrack dann nicht entfernt, geht man davon aus, dass es sich um herrenloses Gut handelt, das auf Kosten aller entsorgt wird.

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