Schnee, Eis und Kälte: Worauf beim Winterdienst zu achten ist
Ein unbedachter Schritt und schon ist es passiert: Man rutscht aus, landet im besten Fall auf allen vieren, manchmal aber sehr unglücklich und bricht sich ein Bein. Gerade das Winterwetter mit Schnee, Eis und Kälte sorgt auf den Straßen und Gehwegen jetzt für erhöhte Rutsch- und Unfallgefahr. Auf den öffentlichen Straßen ist die Stadt oder Gemeinde für die Räumung zuständig. Doch der Gehweg vor dem Haus muss von den Eigentümern selbst von Schnee und Eis befreit werden: Üblicherweise betrifft das die Zugänge zum Haus, den Gehweg vor und auf dem Grundstück, Wege zur Garage und den Mülltonnen. Wer das nicht so streng nimmt, muss auch mit Strafen rechnen. „Haftbar ist derjenige, der für den Winterdienst verantwortlich ist. Gibt es also eine Vereinbarung, dass die Mieter die Winterbetreuung übernehmen, dann haften diese, wenn es wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung der Winterbetreuung zu einem Unfall kommt. Die Konsequenzen reichen von Schadenersatzforderungen und Schmerzensgeld bis zu einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung,“ erklärt Elke Hanel-Torsch von der Mietervereinigung Wien.
Winterdienst: Grundsätzlich ist der Grundeigentümer räum- und streupflichtig. Hanel-Torsch: „Gehwege sind von 06.00 – 22.00 Uhr begehbar zu halten. Ist kein Gehsteig vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter winterdienstlich zu betreuen.“
Das bedeutet: In dieser Zeit muss jemand die Verantwortung für sichere Wege haben. Doch selten besteht das Eis- und Schneeproblem nur morgens, also ist „bei anhaltendem Schneefall ein einmaliger Winterdienst am Morgen nicht ausreichend. In solchen Fällen hat die Räumung und Streuung in kurzen Intervallen mehrmals am Tag zu erfolgen.“ Das ist freilich nicht leicht zu erledigen, wer berufstätig ist, in den Urlaub fährt oder an einer Krankheit leidet, muss dafür sorgen, dass ein anderer diese Aufgabe erfüllt. Hanel-Torsch: „Um seiner Räum- und Streuverpflichtung nachzukommen, kann der Grundeigentümer auch Dritte damit beauftragen. Das könnten ein Hausbesorger, die Hausverwaltung, ein Dienstleistungsunternehmen oder auch Mietparteien sein.“
Haftung: Das hat vor allem auch einen rechtlichen Vorteil: „Wird eine solche Vereinbarung getroffen, dann haftet der Grundeigentümer nur mehr dann, wenn er die Streu- und Räumverpflichtung einem ungeeigneten oder untüchtigen Vertragspartner übergeben hat. Anderenfalls haftet derjenige, dem diese Verpflichtung übertragen wurde anstelle des Eigentümers.“ Auch deshalb sollten Mieter und Wohnungseigentümer sich genau erkundigen, bevor sie den Winterdienst übernehmen, rät die Mietrechtsexpertin.
„Ein mündlicher Auftrag des Vermieters oder auch ein allgemeiner Aushang am schwarzen Brett reichen dazu nicht aus. Eine solche Vereinbarung muss im Mietvertrag oder zumindest in einer schriftlichen von beiden Parteien unterzeichneten Vereinbarung getroffen werden. Ein konkreter Reinigungsplan ist sodann zu erstellen. Streusalz und die notwendigen Gerätschaften muss der Vermieter bereit stellen.“
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