Darf die Hecke des Nachbarn die Weg-Beleuchtung verdecken?
Ich bin Eigentümer eines Reihenhauses, wir verwalten die Anlage selbst. Ich passiere am Weg zu meinem Haus zwei Nachbarhäuser. Der Weg ist schlecht beleuchtet, die Leuchte wird von der Hecke verdeckt. Was ist, wenn ich auf dem Weg stürze und mich verletze? Wie kann ich den Nachbarn dazu bringen, die Hecke zu schneiden?
Sollte jemand auf Grund der schlechten Beleuchtung zu Sturz kommen, kann er von der Eigentümergemeinschaft Schadenersatz verlangen. Diese kann sich beim Verursacher regressieren.
Auch eine strafrechtliche Haftung des Verursachers ist nicht ausgeschlossen. Es sollte daher im Interesse des Nachbarn sein, die Hecke zu schneiden.
Sie sollten ein klärendes Gespräch suchen und den Nachbarn bitten, die Hecke so zu pflegen, dass allgemeine Teile der Liegenschaft nicht beeinträchtigt werden.
In unserem Eigentumshaus wird eine Wohnung über Airbnb vermietet. Der Besitzer der Wohnung hat die anderen Wohnungseigentümer weder informiert noch ihre Zustimmung eingeholt. Wie kann man sich dagegen wehren?
Wohnungseigentümer haben grundsätzlich das Recht, ihre Wohnung so zu nutzen, wie sie möchten, sie müssen dabei jedoch die Interessen der anderen Eigentümer beachten.
Einem Urteil des OGH zufolge können die touristische Vermietung und das Anbieten über das Internet in Zusammenhang mit einem ständigen Mieterwechsel die Interessen der Eigentümergemeinschaft beeinträchtigen.
Diese sind daher um Zustimmung zu dieser Widmungsänderung zu befragen. Liegt keine Zustimmung vor und die Wohnung dennoch für touristische Zwecke vermietet werden, können die übrigen Eigentümer eine Klage beim zuständigen Bezirksgericht einbringen.
Ich bin Eigentümer im Parterre eines Hauses. Alle anderen Wohnungen verfügen über Loggien, bei diesen müssen nun die Geländer getauscht werden. Muss ich mich an den Reparaturkosten beteiligen, obwohl ich keine Loggia habe? Meine Terrasse ist in einem schlechten Zustand. Müssen alle anderen Wohnungseigentümer sich an der Sanierung meiner Terrasse beteiligen?
Die Geländer zählen zu den allgemeinen Teilen des Hauses. Für die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile ist die Eigentümergemeinschaft zuständig.
Allerdings ist es möglich, eine abweichende Aufteilung der Kosten für die Erhaltung zu vereinbaren. Diese Vereinbarung muss schriftlich durch alle Wohnungseigentümer erfolgen.
Oftmals findet man solche Vereinbarungen im Wohnungseigentumsvertrag. Sollte keine Vereinbarung getroffen worden sein, so müssen sie sich an den Kosten beteiligen.
Wie ist das bei einer Vorsorgewohnung: wie lange muss sie vermietet werden und kann der Mieter auch der eigene Sohn sein?
Es spricht rechtlich nichts dagegen, die Vorsorgewohnung an ein Familienmitglied zu vermieten. Es ist aber auch in diesem Fall ratsam, einen schriftlichen Mietvertrag zu haben, in dem die genaue Miethöhe festgelegt wird.
Dies ist wichtig, falls es zu Streitigkeiten kommt und erleichtert auch gegenüber dem Finanzamt die Nachvollziehbarkeit. Für den Fall, dass man die Wohnung doch selbst nutzen möchte, ist auszuführen, dass auch dies möglich ist, allerdings muss man dann (sofern die Selbstnutzung innerhalb von 20 Jahren ab Kauf erfolgt) die ersparte Umsatzsteuer an das Finanzamt zurückzahlen.
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