Darf der Besuch eines Wohnungseigentümers im autofreien Hof parken?

Darf der Besuch eines Wohnungseigentümers im autofreien Hof parken?
Experten beantworten Ihre Leserfragen,. Schicken Sie Ihre Wohn-Fragen bitte an: immo@kurier.at, die Antworten erscheinen im IMMO Kurier. Diesmal: Sandra Cejpek - Rechtsanwältin

 

Frage: Unsere Wohnungseigentümergemeinschaft hat den Innenhof vor Jahren zur autofreien Zone erklärt. Ein neuer Eigentümer hält sich nun nicht an den Beschluss und lässt seine Besucher dort parken. Was können wir dagegen tun?

Antwort: Mit Ankauf tritt der neue Eigentümer in die Rechte und Pflichten und in die bestehenden Rechtsverhältnisse zum Zeitpunkt des Ankaufs vollinhaltlich ein und hat diese auch gegen sich gelten zu lassen. Der gültige Beschluss der Miteigentümer wirkt sohin auf den neuen Eigentümer und dieser hat sich daran zu halten. Sofern dieser Beschluss nicht im Grundbuch ersichtlich gemacht und vom Verkäufer dem Käufer nicht offengelegt wurde, ist dem neuen Eigentümer nichts vorzuwerfen. Ermöglicht er, trotz entsprechender Kenntnis, Dritten die Nutzung des Innenhofes kann gegen den Wohnungseigentümer eine Besitzstörungsklage eingebracht werden. Eine beharrliche Verletzung von bestehenden Regelungen kann auch mit Unterlassungsklage und in letzter Konsequenz auch mit Ausschluss aus der Wohnungseigentümergemeinschaft geahndet werden.

Frage: Eine Wohnungseigentumsbesitzerin in unserem Haus nutzt ihre Wohnung nur an wenigen Tagen im Jahr und hat die Gastherme, die sich in ihrer Wohnung befindet, seit über sechs Jahren nicht servicieren lassen. Ich habe Angst, dass etwas passiert. Kann ich eine Wartung erzwingen?

Antwort Ohne konkrete Hinweise, dass tatsächlich durch den Wartungsrückstand eine Gefahr vom Gerät ausgeht, besteht kein rechtliches Interesse und somit auch kein durchsetzbarer Anspruch auf Servicierung der Gastherme. Die Gastherme versorgt ausschließlich das Wohnungseigentumsobjekt und ist somit kein Teil einer Gemeinschaftsanlage des Hauses und fällt daher ausschließlich in die Verantwortung des jeweiligen Wohnungseigentümers.

Frage: In unserem Haus befinden sich 36 Wohnungen. Keine hat einen eigenen Strom- oder Gaszähler. Der Verbrauch kann nicht individuell abgerechnet werden. In manchen Wohnungen wohnen acht Menschen, in anderen nur vier. Wie kann das gerechter aufgeteilt werden?

Antwort: Sind einzelne Aufwendungen verbrauchsabhängig, besteht die Möglichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit der Wohnungseigentümergemeinschaft die Aufteilung der Aufwendungen auf den tatsächlichen Verbrauch abzuändern. Voraussetzung hierfür ist, dass mit wirtschaftlich vernünftigem Kostenaufwand

diese Messgeräte in den einzelnen Wohnungen installiert werden können.

Frage: Ich habe meine Wohnung vor Jahren an eine junge Dame vermietet. Mittlerweile hat sie geheiratet und ein Kind bekommen. Die Familie lebt nun zu dritt in der Wohnung. Darf sie das?

Antwort Keinem Mieter kann die Familiengründung oder die Verpartnerung, in welcher Form auch immer, verboten werden. Es handelt sich hierbei um ein Grundrecht. Sofern aus der Aufnahme weiterer Personen in den Mietgegenstand kein erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietobjekts verwirklicht wird, ist der Mieter in seiner Lebensführung frei disponibel. Eine Klausel im Mietvertrag, die eine Aufnahme eines Partners oder die Fortpflanzung einschränken würde, wäre sittenwidrig.

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