Zubehöreigentum: Darf der Nachbar Autos im Garten abstellen?

Frage: Ich bin Wohnungseigentümer. Einige Nachbarn haben Gärten als Zubehöreigentum. Auf einem stellt ein Nachbar Autos ab. Diese stehen auf der Wiese bzw. wurde der Untergrund mit Schotter leicht befestigt. Er argumentiert, dass er das seit Jahrzehnten macht und das Recht damit ersessen hat. Stimmt das?

Karin Sammer, Wohnrechtsexpertin vom ÖVI: Bei der Verwendung einer als Garten gewidmeten Fläche als Kfz-Abstellplatz ist von einer genehmigungspflichtigen Widmungsänderung auszugehen, wobei bei der Prüfung auf die im Wohnungseigentumsvertrag zugrunde liegende Parifizierung abzustellen ist. Eine Änderung dieser Widmung ist zwar möglich, bedarf aber der Zustimmung aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft oder der Genehmigung durch das Außerstreitgericht.
Die anderen Wohnungseigentümer sollen so geschützt werden, dass durch Widmungsänderungen ihr Umfeld eigenmächtig unter Verletzung ihrer schutzwürdigen Interessen geändert wird. Gegen eigenmächtige Änderungen kann sich jeder Eigentümer mit einer Eigentumsfreiheitsklage im streitigen Rechtsweg zur Wehr setzen. Die Widmung eines Objekts unterliegt keinen Formerfordernissen und es kann im Verlauf der Zeit zu Widmungsänderungen kommen, die – wie Rechtsprechungsbeispiele zeigen - auch stillschweigend die Zustimmung der anderen Miteigentümer finden können, wenn Änderungen jahrelang widerspruchlos zur Kenntnis genommen werden. An eine solche „konkludente“ Zustimmung sind strengere Anforderungen zu stellen. Ein sich darauf berufender Wohnungseigentümer hätte in diesem Fall konkret zu beweisen, seit wann die anderen Wohnungseigentümer die dafür nötige Kenntnis hatten.
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