Hausverwalter Udo Weinberger antwortet:
Der Vermieter darf bestimmte Teile der Belege schwärzen, bevor er sie dem Mieter zur Einsicht vorlegt, allerdings nur, wenn dies zum Schutz personenbezogener Daten Dritter notwendig ist. Das Datenschutzrecht, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), erfordert, dass personenbezogene Daten geschützt werden, und dies kann die Schwärzung von Namen, Adressen oder anderen persönlichen Informationen auf den Belegen einschließen, die nicht direkt für die Überprüfung der Betriebskostenabrechnung durch den Mieter relevant sind.
Es ist jedoch wichtig, dass die Schwärzungen nicht so umfangreich sind, dass sie die Überprüfung der Abrechnung selbst beeinträchtigen. Der Mieter muss in der Lage sein, die Korrektheit der abgerechneten Kosten nachvollziehen zu können.
Informationen, die für die Nachprüfung der Betriebskosten wesentlich sind, dürfen nicht geschwärzt werden. Dazu gehören Beträge, Daten und Leistungsbeschreibungen. Nur die minimal notwendigen Informationen sollten geschwärzt werden, um die Privatsphäre Dritter zu schützen, ohne die Einsichtnahme unnötig zu erschweren.
Falls Sie das Gefühl haben, dass zu viele Informationen geschwärzt wurden oder wichtige Details zur Nachprüfung der Kosten fehlen, können von Ihnen - neben der Bitte um Aufklärung an die Genossenschaft - nötigenfalls auch rechtliche Schritte bei Schlichtungsstelle oder Gericht eingeleitet werden.
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