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Wer ist für die Reparatur der Wohnungseingangstüre zuständig?

Wohnungseingangstüren werden laut Rechtsprechung grundsätzlich den allgemeinen Teilen des Hauses zugerechnet, erklärt eine Wohnrechtsexpertin.
Hand mit Schlüssel beim Aufsperren einer Wohnungstüre.

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Diesmal hat uns eine Frage erreicht, wer für die Instandhaltung einer Wohnungseingangstüre eines Eigentümers zuständig ist.

FRAGE: Bleibt die Eigentümerschaft für Reparaturen der Wohnungseingangstüre zuständig, wenn die ursprüngliche Türe im Auftrag und auf Kosten des Wohnungseigentümers gegen eine Sicherheitstüre getauscht wurde?

 Die Eigentümerschaft hatte keinen Einfluss auf die Qualität der neuen Türe. Auch die Wartung der Türe wurde im Auftrag des Wohnungseigentümers veranlasst. Im Kaufvertrag steht, dass der Wohnungseigentümer für die Erhaltung der Eingangstüre zu sorgen hat.

Simone Maier-Hülle: Die Frage nicht ganz einfach zu beantworten, weil sie von mehreren Faktoren abhängt: dem gesetzlichen Erhaltungsregime des WEG, dem Umfang des Türtauschs und der Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung. Nach der Rechtsprechung werden Wohnungseingangstüren grundsätzlich den allgemeinen Teilen der Liegenschaft zugerechnet, weil sie die Abgrenzung zwischen Wohnungseigentumsobjekt und allgemeinem Hausbereich bilden. 

Für die Erhaltung allgemeiner Teile wie der Wohnungseingangstüre ist daher die Eigentümergemeinschaft zuständig.

46-226493419

Simone Maier-Hülle ist Rechtsanwältin in Wien

Wurde die ursprüngliche Eingangstüre vom Wohnungseigentümer auf eigene Kosten durch eine Sicherheitstüre ersetzt, bedeutet das nicht automatisch, dass die Eigentümergemeinschaft jede spätere Erhaltungspflicht verliert.

 Allerdings ist zu unterscheiden zwischen Schäden oder Mängeln, die auf den vom Wohnungseigentümer veranlassten Umbau zurückzuführen sind – für diese bleibt kostentechnische der betreffende Eigentümer zuständig, auch wenn die Reparatur über die Eigentümergemeinschaft erfolgt.

Hat der Wohnungseigentümer eine besondere Ausführung gewählt (Sicherheitstüre mit spezieller Technik), können die Mehrkosten gegenüber einer gewöhnlichen Eingangstüre nicht der Gemeinschaft zugerechnet werden, sondern sind dem betreffenden Eigentümer anzulasten. 

Speziell im Fall von Wohnungseingangstüren kann die Regelung durch eine schriftliche Vereinbarung aller Miteigentümer oder durch vertragliche Vereinbarungen geändert werden.  Eine  vertragliche Abrede ist durch § 32 Abs. 2 WEG gedeckt, wenn sie von allen betroffenen Parteien schriftlich vereinbart wurde.

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