Wer entscheidet darüber, wer die Stellplätze im Haus nutzen darf?
Garage in einer Wohnhausanlage.
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
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Der nächste Termin ist übrigens am 29. Juni 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die unklare Nutzung der Garagenplätze geht.
FRAGE: Wir haben vor Kurzem eine Eigentumswohnung gekauft. Es gibt Stellplätze in der Wohnanlage, einige davon stehen im Grundbuch. Die Stellplätze stehen allen Bewohner zur Verfügung, ich habe keinen mit-erworben, hätte aber gerne einen – vor allem, weil aktuell die Hälfte davon leer steht. Die Kosten für die Parkplätze werden an die Allgemeinheit verrechnet. Ist die Vorgangsweise der Verwaltung im Umgang mit Stellplätzen legal?
Simone Maier-Hülle: Allgemeine Teile eines Hauses stehen im Miteigentum aller Eigentümer einer Liegenschaft. Soweit die Benützung dieser Teile nicht im Wohnungseigentumsvertrag geregelt ist, können alle Eigentümer gemäß § 17 WEG über die Benützung eine Vereinbarung treffen.
Laut Gesetz kann jeder Eigentümer eine gerichtliche Regelung darüber verlangen. Solche Benützungsregelungen betreffen allgemein verfügbare Teile der Liegenschaft. Über Stellplätze, die keinem bestimmten Eigentümer zugeordnet sind, kann keine Vereinbarung getroffen werden, weil sie nicht allgemein verfügbar sind.
Simone Maier-Hülle ist Rechtsanwältin in Wien
Über das Bestehen solcher Mietverträge mit einzelnen Eigentümern müsste die Verwaltung Bescheid wissen und die Vergabe nicht einfach dem Hausmeister überlassen. Wenn Stellplätze von allgemeinen Teilen der Liegenschaft benützt werden, muss üblicherweise Miete bezahlt werden, die der Eigentümergemeinschaft zu Gute kommt.
Erfolgt die Nutzung unentgeltlich, müsste es ein nachvollziehbares Vergabesystem geben. Bei einer gerichtlichen Benützungsregelung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung; jeder Eigentümer hat Anspruch auf eine annähernd seinem Anteil entsprechende Nutzung der gemeinsamen Sache.0
Es darf also nicht sein, dass Eigentümer von der Nutzung allgemeiner Stellplatzflächen ohne nachvollziehbare Gründe ausgeschlossen werden. Wenn ein Eigentümer einen Stellplatz nützt, muss er dafür ein Entgelt bezahlen. Es sollte hier dringend eine Klarstellung erfolgen und die Verwaltung dazu aufgefordert werden. Nötigenfalls können Sie auch eine gerichtliche Klärung beantragen. Wenn sich alle Eigentümer einig sind, kann die Benützung auch einvernehmlich erfolgen.
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