Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen. Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 13. Dezember 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um ein undichtes Fenster geht.
FRAGE: Meine Tochter hat vor mehr als drei Jahren eine neu errichtete Wohnung von einem Bauträger gekauft. Ein Teil von einem Holzfenster ist fix, kann also nicht geöffnet werden. Von dort zieht es herein.
Wir haben das innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemacht, daraufhin wurde das Fenster mit Silikon abgedichtet. Dennoch zieht es immer noch kalt herein. Wie können wir eine Reparatur durchsetzen?
Am Wohntelefon gab diesmal Walter Rosifka, Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer, Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Es gibt hier zwei Ebenen möglicher Ansprüche: a) „wohnungseigentums-intern“: Schäden an allgemeinen Teilen (Außenfenster gehören dazu) muss die Eigentümergemeinschaft beheben, in der Regel ist dafür die Hausverwaltung Ansprechpartnerin.
Und b) Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aus dem Kaufvertrag: die Beseitigung/Verbesserung wohnungsinnenseitiger Mängel sollte man (auch per Klage bei Gericht, wenn Interventionen nicht helfen) als Käufer direkt beim Bauträger geltend machen, die Beseitigung/Verbesserung von Mängeln an allgemeinen Teile der Liegenschaft (Aufzug, Garage, Außenhaut etc.) sollten mehrere Käufer gemeinsam organisieren; sie könnten ihre Ansprüche auch an die Eigentümergemeinschaft abtreten, damit dann diese für alle klagen kann.
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