Warum müssen wir Geld an die Genossenschaft zurückzahlen, wenn wir unsere Wohnung verkaufen?

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 9. Dezember 2024, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um den Erwerb einer Eigentumswohnung geht.
FRAGE: Wir haben vor zehn Jahren ein Reihenhaus von einer Genossenschaft angemietet. Nun haben wir eine gesetzliche Option, das Haus nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) als Eigentumswohnung zu kaufen. Das haben wir beantragt und einen Kaufvertrag bekommen, zu welchem Preis wird das Haus erwerben können.

Walter Rosifka ist Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer
Wir können es um 170.000 Euro billiger kaufen, als der Verkehrswert beträgt; aber wenn wir das Haus binnen 15 Jahren weiterverkaufen, müssen wir der Genossenschaft diesen Betrag nachzahlen.
Da wir beide über 70 Jahre alt sind, wollten wir das Haus einige Jahre nach dem Kauf weiterverkaufen, da wir dann aufgrund unseres Alters Probleme haben werden, das mehrgeschoßige Haus samt Stiegen zu nutzen. Wir wollen uns dann eine passendere Wohnung zulegen, das ist aber nicht möglich, ohne dass wird beim Verkauf die Differenz auf den Verkehrswert an die Genossenschaft zahlen müssen. Gibt es keine Ausnahmen von dieser Regelung?
Am Wohntelefon gab diesmal Walter Rosifka, Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer, Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Das Gesetz (§ 15g WGG) sieht seit 2019 eine 15-jährige Spekulationsfrist (früher 10-jährig) für den Weiterverkauf vor und für diesen Zeitraum die Nachzahlung der Differenz auf den Verkehrswert.
Der Betrag muss ausnahmsweise dann nicht bezahlt werden, wenn man das Eigentum an der Wohnung an den Ehegatten, den eingetragenen Partner, Verwandte in gerader Linie, einschließlich der Wahlkinder oder Geschwister, sowie an den/die Lebensgefährten überträgt. Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem veräußernden Wohnungseigentümer seit mindestens drei Jahren in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt.
Zu erwähnen ist auch, dass es für die Weitervermietung innerhalb von 15 Jahren nach dem Erwerb einer Genossenschaftswohnung eine Anti-Spekulations-Bestimmung gibt (§ 15h WGG); man darf als ehemaliger Mieter seine Wohnung für 15 Jahre nach Erwerb nur zum Richtwert vermieten, bzw. bei einer befristeten Vermietung zum Richtwert minus 25 Prozent.
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