Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen. Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 30. September 2024, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Betriebskostenabrechnung und die Einsicht in die jeweiligen Belege geht.
FRAGE: Ich bin Mieterin in einem Haus mit Miet- und Eigentumswohnungen. Die Hausverwaltung hat die Betriebskostenabrechnung heuer verspätet gelegt.
Die einzelnen Positionen sind in der Abrechnung nicht aufgelistet, sondern nur die Summe der Ausgaben. So lässt sich die Richtigkeit nicht überprüfen, daher will ich Einsicht in die Langfassung der Abrechnung.
Doch die Verwaltung will mir diese nicht zuschicken, andere Mieter haben sich die Abrechnung im Büro der Verwaltung angeschaut.
Wie kann ich den Verwalter dazu bringen, mir Einsicht in die Belege zu geben? Wie kann ich die Betriebskosten überprüfen?
Am Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwalt Georg Röhsner von Eversheds Sutherland Rechtsanwälte Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Der Vermieter (der Verwalter) ist verpflichtet, jährlich bis zum 30.6. eine ordnungsgemäße Abrechnung der Betriebskosten des Vorjahrs im Haus zur Einsichtnahme durch die Mieter aufzulegen.
Stattdessen kann er auch Ausdrucke davon zuschicken und in geeigneter Weise die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Belege zu geben.
Der Mieter hat auch das Recht, allerdings auf seine Kosten, Kopien der Abrechnung und der Belege einzufordern.
Eine bloße Nennung des Gesamtbetrags der Betriebskosten, ohne zu nennen, woraus sich diese Beträge zusammensetzen, erfüllt die gesetzlichen Vorschriften sicher nicht.
Wenn keine gütliche Einigung mit dem Hausverwalter möglich ist und erzielt werden kann, können Sie die Legung der Abrechnung und die Beleg-Einsicht einklagen.
Dies ist beim jeweiligen Bezirksgericht möglich, in Wien ist die Schlichtungsstelle zuständig.
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