Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 16. September 2024, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um Maßnahmen zur Raumkühlung geht.
FRAGE: Ich bin Eigentümer einer Eigentumswohnung und möchte Außenjalousien anbringen sowie eine Klimaanlage mit einem Klimaaußengerät installieren lassen. Brauche ich dafür die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer?
Am Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwältin Nicole Neugebauer-Herl Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort auf die Frage:
ANTWORT: Grundsätzlich ist immer ein Blick in den Wohnungseigentumsvertrag zu empfehlen, ob spezielle Regelungen hinsichtlich baulicher Änderungen, die auch allgemeine Teile des Hauses und das äußere Erscheinungsbild betreffen, getroffen wurden.
Wurde zu den von Ihnen beabsichtigten Änderungen im Wohnungseigentumsvertrag nichts geregelt, ist für die von Ihnen genannten Änderungen die Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer einzuholen.
Für die Anbringung einer sich in das Erscheinungsbild des Hauses harmonisch einfügenden Vorrichtung zur Beschattung sieht das Gesetz insofern eine Erleichterung vor, als die Zustimmung eines Wohnungseigentümers als erteilt, gilt, wenn er von der geplanten Änderung durch Übersendung der Unterlagen verständigt worden ist und der Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten widerspricht.
Hinsichtlich der Installation der Klimaanlage mit einem Klimaaußengerät ist die ausdrückliche Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer einzuholen oder die Ersetzung der Zustimmung im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren zu beantragen, wobei Sie dann ein wichtiges Interesse an der Maßnahme oder deren Verkehrsüblichkeit unter Beweis stellen müssen.
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