Wer muss für die Reparatur der Außenjalousien aufkommen?

Wer muss für die Reparatur der Außenjalousien aufkommen?
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Ich bin Wohnungseigentümerin. Die Außenjalousien sind permanent kaputt. Wer muss für die Kosten aufkommen? Ich oder die Wohnungseigentümergemeinschaft? Und kann ich auf eigene Kosten die Außenjalousien gegen Rollläden tauschen?

Elke Hanel-Torsch hält Telefonhörer in der Hand

Elke Hanel-Torsch, Mietervereinigung

Die Außenhaut eines Gebäudes und damit auch eine Außenjalousie, zählt zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Die Erhaltungspflicht hierfür trifft daher grundsätzlich die Eigentümergemeinschaft. Die Kosten einer notwendigen Reparatur sind aus der Rücklage zu decken. Dies gilt aber nur dann, wenn die Außenjalousien bereits von Anfang an vorhanden waren und nicht zu einem späteren Zeitpunkt von einem einzelnen Wohnungseigentümer angeschafft wurden. Weiters ist zu beachten, dass im Wohnungseigentumsvertrag eine abweichende Regelung bezüglich Erhaltungsarbeiten getroffen worden sein könnte. Daher sollten Sie zunächst einen Blick in den Wohnungseigentumsvertrag werfen. Findet sich darin keine abweichende Regelung, so liegt die Erhaltungspflicht wie ausgeführt bei der Gemeinschaft.

 

Wenn Sie Rollläden statt einer Außenjalousie montieren wollen, benötigen Sie die Zustimmung der übrigen Miteigentümer. Seit der Novelle des WEG müssen Sie keine schriftliche Zustimmung einholen, sondern müssen die anderen schriftlich über ihr Vorhaben in Kenntnis setzen. Wenn innerhalb von zwei Monaten kein Einspruch erhoben wird, gilt dies als Zustimmung. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sich die Rollläden harmonisch ins Erscheinungsbild des Hauses einfügen. Ist dies nicht der Fall, benötigt man weiterhin die aktive Zustimmung. Weiters müssen Sie die Vorgaben und Vorschriften der jeweiligen Gemeinde beachten.

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