Darf ich ein Zimmer kürzer als drei Jahre vermieten?

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Ich habe eine Drei-Zimmer-Wohnung geerbt. Nun möchte ich die Wohnung teilweise untervermieten, und zwar ein Zimmer samt Nebenräumen, weil ich einen Teil der Wohnung weiterhin selbst nutzen möchte, vor allem zu Lagerzwecken. Ich möchte aber nur für zwei Jahre befristet vermieten, weil dann der Enkel die Wohnung ganz nutzen will. Ist diese kurze Vermietung möglich?

Walter Rosifka, Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer, antwortet:
Sie als Eigentümerin können die (ganze oder Teile der) Wohnung nicht „untervermieten“, der Mietvertrag mit einem Eigentümer ist immer ein Hauptmietvertrag. Wohnungen müssen befristet auf mindestens drei Jahre vermietet werden (egal ob es ein Haupt- oder Untermietvertrag ist), ansonsten ist die Befristung/der Zeitablauf nicht durchsetzbar.
Ich empfehle Ihnen, einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag abzuschließen und ein vorzeitiges Kündigungsrecht für sich zu vereinbaren sowie besondere Kündigungsgründe im Vertrag festzuhalten. Als besondere Gründe könnten Sie zum Beispiel Eigenbedarf für sich, ihre Kinder und/oder Enkelkinder vereinbaren.
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