Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. Der nächste Termin ist übrigens am 28. Oktober 2024, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Errichtung einer Wärmepumpe geht sowie um Lärmbelästigung durch die Pumpe.
FRAGE: Wir besitzen ein Reihenhaus in einer Anlage, das im Alleineigentum steht, lediglich der Weg ist schlichtes Miteigentum. Nun hat ein Wohnungseigentümer eine Luftwärmepumpe errichtet, darf er das?
Am Wohntelefon stand diesmal Rechtsanwalt Peter Hauswirth von Hauswirth-Kleiber Rechtsanwälte Rede und Antwort. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Der Eigentümer hat grundsätzlich das Recht, auf seinem Grundstück bauliche Maßnahmen durchzuführen. Dazu gehört auch die Installation einer Luftwärmepumpe, solange dies innerhalb der Grenzen seines Grundstücks geschieht. Und ja, Wärmepumpen machen Lärm und dieser Lärm wird zunehmend, vor allem in dich besiedelten Gebieten, für Nachbarn zum Problem.
Luftwärmepumpen können also permanenten Lärm verursachen, der in der Nähe von Grundstücksgrenzen oder vor Fenstern benachbarter Grundstücke als störend wahrgenommen wird.
Die Beeinträchtigung könnte als unzumutbare Immission eingestuft werden, was betroffene Nachbarn dazu berechtigen könnte, rechtliche Schritte, wie Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche, geltend zu machen. Und zwar dann, wenn die Immission (die Lärmbelästigung) das ortsübliche Ausmaß übersteigt. Außerdem sind öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten, die sich je nach Bundesland unterscheiden. Hier sollten Sie beim Gemeindeamt bzw. in ihrer Stadtgemeinde nachfragen, wie die Regelung gelagert ist.
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