Nachbarn kann man sich nicht aussuchen: Was man dulden muss, und was nicht

Nachbarn kann man sich nicht aussuchen: Was man dulden muss, und was nicht
Im Idealfall gießen sie die Blumen, doch manchmal ärgert man sich auch über sie. Über Fälle, die vor dem OGH gelandet sind.

Ob im dicht verbauten Gebiet oder im ländlichen Raum: Auch wenn man Besitzer einer Liegenschaft ist, kann man nicht immer tun, was man will. Rücksichtnahme ist angesagt, das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot ist sogar im ABGB verankert. Dass es dennoch Dinge gibt, die das Zusammenleben verleiden, davon zeugen zahlreiche Auseinandersetzungen. Ob Grundgrenze, Hundegebell und wuchernde Hecke: Wenn keine Lösung gefunden wird, landen diese Fälle bei Gericht.

Zusammenleben verleidet

Das kann nicht nur teuer werden, auch das Zusammenleben ist dann langfristig verleidet. Doch was gilt? „Aufgrund der im ABGB verankerten gesetzlichen Regelung kann man Belästigungen durch Lärm, Rauch, Geruch und Ähnliches, die vom Nachbarn ausgehen, untersagen“, sagt Barbara Walzl-Sirk, Wohnrechtsexpertin des Mieterschutzverbandes. „Dabei muss man beachten, dass dies nur dann möglich ist, wenn nach den örtlichen Verhältnissen das gewöhnliche Maß überschritten wird und dadurch die ortsübliche Benutzung des anderen wesentlich beeinträchtigt wird.“

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