Muss ich als Mieter einen Green Lease Vertrag unterzeichnen?

Drei verschiedene Arten von Glühbirnen stehen nebeneinander.
Experten beantworten jeden zweiten Montag zwischen 10 und 11 Uhr Fragen am Wohntelefon unter 059030-22337. Nächster Termin: 10. Juni.

Frage: Ich bin Mieter. Die Hausverwaltung hat mir einen Green Lease-Vertrag, ein Beiblatt zum Mietvertrag geschickt, dass ich unterschreiben  soll. Darin steht, dass ich vieles in der Wohnung ändern soll, etwa LED-Leuchten verwenden und umweltfreundliche Reinigungsmittel. Muss ich der Änderung zustimmen?

Eine Frau telefoniert an einem Schreibtisch vor einem Fenster mit Blick auf eine Stadt.

Rechtsanwältin Karin Sammer vom Österreichischen Verband der Immobilienwirtschaft (ÖVI): Einer einseitigen Änderung Ihres Vertrages müssen Sie nicht zustimmen. Mit Green-Lease sind im allgemeinen „grüne“ Mietvertragsklauseln gemeint, die darauf abzielen, den Mieter zu einer möglichst nachhaltigen Nutzung und den Vermieter zu einer möglichst nachhaltigen Bewirtschaftung zu veranlassen. Typische Themenfelder, die darin geregelt  werden sollen, sind Vereinbarungen über eine nachhaltige Nutzung im laufenden Betrieb wie etwa der Einsatz energiesparender Leuchtmittel, Haushaltsgeräte oder umweltschonender Reinigungsmittel, die Reduktion von Abfällen, Einverständniserklärungen zur Durchführung klimafreundlicher Maßnahmen zur Effizienzsteigerungen bis hin zu Vereinbarungen über (wechselseitige) Informations- und Auskunftspflichten über Daten zum Energie-, Wasserverbrauch, Abfallaufkommen.

Bei Wohnungsmietverträgen sind solche Green Lease Bestimmungen bisher noch wenig verbreitet. Die werden aber künftig zunehmen, da insbesondere große Unternehmen in Erfüllung von EU-Nachhaltigkeitskriterien (ESG-Strategien Taxonomie-VO) angehalten sind, umfassende Energie- und Verbrauchsdaten der Liegenschaften zu erfassen. In rechtlicher Hinsicht sind solche „Nachhaltigkeitsklauseln“ noch ein  unsicheres und  heikles Terrain, insbesondere dann, wenn diese Mieter zu einem bestimmten Verhalten verpflichten. Die Zulässigkeit solcher Vereinbarungen wird daran zu messen sein, inwieweit sie nicht im Widerspruch mit der geltenden Gesetzeslage stehen und überdies den strengen Klauselprüfungen standhalten.
 

Kommentare