Rechtsanwältin Karin Sammer vom Österreichischen Verband der Immobilienwirtschaft (ÖVI): Einer einseitigen Änderung Ihres Vertrages müssen Sie nicht zustimmen. Mit Green-Lease sind im allgemeinen „grüne“ Mietvertragsklauseln gemeint, die darauf abzielen, den Mieter zu einer möglichst nachhaltigen Nutzung und den Vermieter zu einer möglichst nachhaltigen Bewirtschaftung zu veranlassen. Typische Themenfelder, die darin geregelt werden sollen, sind Vereinbarungen über eine nachhaltige Nutzung im laufenden Betrieb wie etwa der Einsatz energiesparender Leuchtmittel, Haushaltsgeräte oder umweltschonender Reinigungsmittel, die Reduktion von Abfällen, Einverständniserklärungen zur Durchführung klimafreundlicher Maßnahmen zur Effizienzsteigerungen bis hin zu Vereinbarungen über (wechselseitige) Informations- und Auskunftspflichten über Daten zum Energie-, Wasserverbrauch, Abfallaufkommen.
Bei Wohnungsmietverträgen sind solche Green Lease Bestimmungen bisher noch wenig verbreitet. Die werden aber künftig zunehmen, da insbesondere große Unternehmen in Erfüllung von EU-Nachhaltigkeitskriterien (ESG-Strategien Taxonomie-VO) angehalten sind, umfassende Energie- und Verbrauchsdaten der Liegenschaften zu erfassen. In rechtlicher Hinsicht sind solche „Nachhaltigkeitsklauseln“ noch ein unsicheres und heikles Terrain, insbesondere dann, wenn diese Mieter zu einem bestimmten Verhalten verpflichten. Die Zulässigkeit solcher Vereinbarungen wird daran zu messen sein, inwieweit sie nicht im Widerspruch mit der geltenden Gesetzeslage stehen und überdies den strengen Klauselprüfungen standhalten.
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