Auf Pflichtteil verzichtet: Können wir das rückgängig machen?

Auf Pflichtteil verzichtet: Können wir das rückgängig machen?
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Wir haben Immobilien per Schenkung an unsere Kinder übertragen und vereinbart, dass auf den Pflichtteil verzichtet wird. Können wir das rückgängig machen, denn wir wollen, dass sie auch den Rest des Vermögens erben?

Peter Hauswirth am KURIER Wohntelefon

Rechtsanwalt Peter Hauswirth antwortet:

Der Pflichtteilsverzicht ist ein, in Form eines Notariatsakt, abzuschließender Vertrag, der zu Lebzeiten zwischen dem Erblasser und zukünftigen Pflichtteilsberechtigten abzuschließen ist. Dieser Vertrag kann auch wieder einvernehmlich aufgehoben werden, wobei für die Aufhebungsvereinbarung die einfache Schriftform ausreichend ist.

Mit dem Pflichtteilsverzicht wird nicht generell auf das Erbe verzichtet, sondern nur auf das Recht, den sogenannten Pflichtteil verlangen zu können. Der Pflichtteilsanspruch ist ein obligatorischer Anspruch, der insbesondere den Nachkommen und dem überlebenden Ehepartner des Verstorbenen zusteht. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Geldanspruch in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches. Ob es daher sinnvoll ist, den Verzicht rückgängig zu machen, hängt von den individuellen Bedürfnissen ab.

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