Kann die Verwaltung auf der Abrechnung nach Quadratmetern bestehen?

Woman managing the debt
Experten beantworten jeden zweiten Montag Fragen am Wohntelefon, unter 05903022337. Nächster Termin: 13. Mai

Frage: Ich wohne seit 32 Jahren in einer  Wohnung, 21 Jahre als Mieterin, seit elf Jahren als Eigentümerin. Die Betriebskosten und die Rücklage wurden immer nach Quadratmetern verrechnet. Nun habe ich erfahren, dass nach WEG eine Abrechnung nach Anteilen vorgesehen ist und eine Abänderung der Zustimmung aller Eigentümer bedarf. Im Kauf- und Eigentumsvertrag ist die Verrechnung nach WEG vereinbart und von allen Eigentümern unterschrieben. Die Verwaltung weigert sich, die Betriebskosten nach Anteilen abzurechnen. Für mich macht das einen großen Unterschied, da ich  viel Wohnfläche habe, die Wohnung aber niedrig bewertet ist (Erdgeschoß, Hanglage).  Kann die Verwaltung auf der Abrechnung nach  bestehen?

Sandra Cejpek hält Telefonhörer

Rechtsanwältin Sandra Cejpek: Sie werden wohl Rechtsrecherche betreiben müssen. So wie sich das anhört, wurde hier ein schleichender Abverkauf der Miet-/Genossenschaftswohnungen ins Wohnungseigentum vorgenommen und lange Zeit im Sinne der mietrechtlichen Bestimmungen abgerechnet. Sofern nach wie vor zumindest eine Wohnung als Miet-/Genossenschaftswohnung in Bestand vorhanden ist, gilt die Sonderregelung, dass alle Wohnung laut MRG abzurechnen sind – also nach Wohnfläche.

Die Vereinbarung im WE-Vertrag ist dann nachrangig. Sollten jedoch  alle Wohnungen „abverkauft“ sein, gelten die Vereinbarungen im WE-Vertrag: dann  ist die Verwaltung an die Vereinbarungen der Eigentümergemeinschaft gebunden, sofern keine Vereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer abseits des WE-Vertrags existiert. Ein Abweichen von den WEG-Regelungen zur Aufteilung bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Mit Abverkauf der letzten Wohnung hat die Verwaltung die Abrechnung auf Nutzwerte umzustellen und das Rumpfjahr aufzurollen.

Kommentare