Darf der Miteigentümer das Türschloss ohne mein Wissen austauschen?
Tauscht ein Miteigentümer das Türschloss am gemeinsamen Einfamilienhaus einfach aus, kann man sich dagegen zur Wehr setzen. Ein Rechtsanwalt klärt auf.
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. Der nächste Termin ist übrigens am 28. Oktober 2024, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die das Miteigentum an einem Einfamilienhaus geht, das verkauft werden soll.
FRAGE: Ich habe ein Drittel eines Einfamilienhauses geerbt, das verkauft werden soll. Nun hat der Miteigentümer, dem zwei Drittel gehören, das Schloss einfach ausgetauscht und ich komme nicht mehr hinein. Ist das rechtens und was kann ich tun?
Am Wohntelefon stand diesmal Rechtsanwalt Peter Hauswirth von Hauswirth-Kleiber Rechtsanwälte Rede und Antwort. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Bei schlichtem Miteigentum steht jedem Miteigentümer das Recht zu, gemeinsam mit den übrigen Miteigentümern das gesamte Haus zu nutzen, auch wenn der Anteil am Eigentum nur ein Drittel beträgt. Das Eigentum ist in ideelle Anteile aufgeteilt, was bedeutet, dass beide Personen Miteigentümer des gesamten Hauses sind, nicht einzelner Bereiche.
Ein Miteigentümer kann dem anderen daher nicht den Zugang zum Haus verwehren. In Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung entscheidet die Mehrheit der Miteigentümer nach Anteilen. Im konkreten Fall kann der Miteigentümer in dieser Angelegenheit allein entscheiden. Ein Schloss-Tausch zählt zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung, wenn es eine Notwendigkeit gibt, das Schloss zu ersetzen (Schlüssel verloren).
Ihr Miteigentümer ist verpflichtet, Ihnen einen Schlüssel zum neuen Schloss auszuhändigen. Sie sollten den Miteigentümer schriftlich und unter Fristsetzung auffordern, den Zutritt zum Haus zu gewähren. Sie können auch eine Besitzstörungsklage bei Gericht einbringen, sie zielt darauf ab, den ursprünglichen Besitzstand wiederherzustellen, indem der Schlosswechsel rückgängig gemacht wird.
Wichtig ist, dass so ein Verfahren binnen 30 Tagen nach Kenntnis der Störung und Störer eingeleitet wird. Auch die Einbringung einer Teilungsklage wäre möglich, wenn der Miteigentümer dem Hausverkauf nicht zustimmt. Dabei kann das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen und wenn kein Teilungshindernis (Unzeit/ Nachteil für übrige Miteigentümer) entgegensteht, nur die Zivilteilung anordnen, weil eine Aufteilung durch Wohnungseigentumsbegründung oft nicht möglich ist. Der Erlös, der erzielt wird, ist nach den Anteilen aufzuteilen.
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