Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen. Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 14. Oktober 2024, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Errichtung eines Zauns und die dadurch eingeschränkte Zufahrt zu einer Reihenhausanlage geht.
FRAGE: Wir wohnen in einer Reihenhausanlage im Wohnungseigentum. Zu den Häusern gehören Gärten. Der Garten eines Wohnungseigentümers grenzt an die Zufahrt.
Der Nachbar hat am Randstein einen Zaun befestigt. Die Folge: Die Einfahrt ist schmäler geworden und man muss aufpassen, nicht in den Zaun zu fahren. Darf er den Zaun auf dem Randstein montieren?
Am Wohntelefon stand diesmal Rechtsanwalt Peter Hauswirth von Hauswirth-Kleiber Rechtsanwälte Rede und Antwort. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Entscheidend ist, ob der Randstein Gemeinschaftseigentum oder im Eigentum des Wohnungseigentümers ist. Beim Gemeinschaftseigentum (allgemeine Teile der Liegenschaft) sind bauliche Veränderungen ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer nicht zulässig.
Ist der Randstein Eigentum des Wohnungseigentümers, hat dieser mehr Freiheiten, darf aber grundsätzlich durch die bauliche Veränderung weder die Zufahrt noch sonstige Rechte der anderen Wohnungseigentümer beeinträchtigen.
Ob der Randstein zum Wohnungseigentumsobjekt gehört oder einen allgemeinen Teil der Liegenschaft darstellt, lässt sich in der Regel anhand des Wohnungseigentumsvertrages, des Nutzwertgutachtens sowie dem der Nutzwertermittlung zugrunde gelegtenbaubehördlichen Bewilligungen entnehmen.
Kommentare