Bäume beschatten aber nicht nur, sie kühlen auch, indem sie Wasser verdunsten. Laut einer Erhebung kühlen sie den Bereich unter ihren Kronen um bis zu 20°C ab und die Luft um bis zu zwei Grad. Deshalb stehen Bäume in vielen Städten und Gemeinden unter Schutz – und zwar nicht nur jene auf öffentlichem Grund, sondern auch auf Privatgrundstücken und in privaten Gärten, die die Besitzer selbst gepflanzt haben.
Diese Gesetze regeln, dass Bäume weder chemisch, mechanisch oder ihre Wurzeln beschädigt beziehungsweise im Wuchs gehemmt oder zum Absterben gebracht werden dürfen. Dies gilt für alle Laub- und Nadelbäume, deren Stammumfang – gemessen in ein Meter Höhe – mindestens 40 Zentimeter beträgt. Von diesen Bestimmungen ausgenommen sind viele Obstbäume (nicht aber der Schwarze Holunder und der Maulbeerbaum), Bäume in Kleingärten sowie Wälder. Ausdrücklich nicht verboten ist das Stutzen von Bäumen zu Pflegezwecken.
Ersatzpflanzungen
Falls ein Baum beim Schnitt zu sehr beschädigt oder gefällt wird, werden etwa in Wien Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen vorgeschrieben. Laut dem Wiener Baumschutzgesetz muss als Ersatzpflanzung pro angefangenem 15 cm Stammumfang des gefällten Baums ein mittlerer bis großkroniger Ersatzbaum mittlerer Baumschulqualität (16 bis 18 cm Stammumfang) gepflanzt werden. Für jeden Baum, der nicht entsprechend nachgepflanzt werden kann – die Ersatzpflanzung ist vor allem bei kleinen Grundstücken schwierig – beträgt die Ausgleichszahlung in Wien seit Mai dieses Jahres 5.000 Euro. „Die Strafen wurden mit der Novelle des Baumschutzgesetzes verschärft, von rund 1.000 auf nun 5.000 Euro“, sagt Martin Steinbauer, Baum-Sachverständiger und Geschäftsführer der Arbeitsgruppe Baum.
Wenn ein großer Baum unerlaubt gefällt wurde und kein Platz für Ersatzbäume vorhanden ist, kann dies sehr teuer werden. Das stellte auch eine Wienerin vor Kurzem fest, die ihre Föhre deutlich zurückschneiden und die Baumkrone samt Leittrieb stark kürzen ließ. Die MA 42 wertete den Rückschnitt als „mechanische Schädigung“. Die Folge: 40.000 Euro Strafe oder die Pflanzung von acht Ersatzbäumen.
Neue Regelung
Wie wichtig der Baumschutz ist, wird auch durch eine neue Regelung untermauert. Die Haftungsbestimmungen für Schäden, die durch das Umstürzen von Bäumen oder das Herabfallen von Ästen entstehen, wurden geändert. Der Grund: Bisher war es so, dass Bäume aus Angst vor einer möglichen Haftung gefällt wurden, selbst wenn dies aus Sicherheitsgründen gar nicht erforderlich war. Bisher mussten Baumbesitzer in Schadensfällen nachweisen, dass sie keine Schuld trifft. „Überstrenge Haftungsregeln führten bislang dazu, dass Bäume oftmals frühzeitig und ohne gewichtigen Grund zurückgeschnitten oder gar gefällt wurden“, begründete Justizministerin Alma Zadić die Änderung. Mit der neuen Baumhaftung soll „überschießender Kahlschlag“ verhindert und mehr „Natur in Österreichs Städten“ ermöglicht werden.
Was gilt nun?
Seit Mai müssen die Geschädigten (Beispiel: der Baum des Nachbarn ist aufs Haus gefallen) nachweisen, dass Sorgfaltspflichten verletzt wurden. Martin Steinbauer: „Bäume müssen grundsätzlich einmal im Jahr überprüft werden. Wenn ein Ast herunterfällt und ein Auto oder eine Person trifft, dann muss der Geschädigte beweisen, dass der Eigentümer schuld ist.“ Kommt es zum Prozess, wird das Protokoll des Baumprüfers herangezogen. Ist der Besitzer der Prüfpflicht nicht nachgekommen, haftet er für Schäden. Hat er hingegen den Baum laut Ö-Norm prüfen lassen und kommt es dennoch zu Schäden, haftet der Baumprüfer.
Das Wiener Baumschutzgesetz gibt es seit 1973. Rund 200.000 Bäume sind im Baumkataster verzeichnet, das online abrufbar ist. Neben Alleen sind auch Bäume in Parks registriert. Unter die Bestimmungen der Baumschutzgesetze fallen jedoch nicht nur Bäume auf öffentlichem Grund, sondern auch jene auf privaten Grundstücken. Geschützt sind alle Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in einem Meter Höhe ab Beginn der Wurzelverzweigung. Jeder Grundbesitzer ist verpflichtet, seinen Baumbestand zu erhalten. Soll ein Baum entfernt werden, muss man um eine behördliche Bewilligung ansuchen. Wird diese erteilt, schreibt die MA 42 Ersatzpflanzungen oder Ausgleichsabgaben vor.
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