Warum mit Öko-Siegeln und Greenwashing in Österreich bald Schluss sein könnte

Ob bei Lebensmitteln, Bekleidung und sogar bei Computerprogrammen - viele Hersteller schmücken ihre Produkte mit Ökosiegeln und anderen Nachhaltigkeitsversprechen.
Abbaubare Verpackungen, kontrollierte Herkunft und CO₂-Neutralität sollen beim Kunden zu einem guten Gewissen führen.
Nicht immer entsprechen diese Versprechen aber auch den Tatsachen. Wenn Unternehmen sich und ihre Produkte "grüner" präsentieren, als sie sind, spricht man von Greenwashing.
Diese Praktik soll Verbraucher täuschen und das Firmenimage verbessern. Durch eine Richtlinie der Europäischen Union soll sie bald ein Ende haben.
Schluss mit "ökologisch" und "grün"
Die neue Regelung sieht vor, dass Werbung mit Umweltaussagen wie "ökologisch", "grün" oder "umweltfreundlich" künftig nur noch unter strengen Auflagen erlaubt sind.
Auch dürfen Unternehmen Nachhaltigkeitsversprechen nicht auf ein gesamtes Produkt beziehen, wenn diese nur einen Teil davon betreffen, etwa weil nur die Verpackung CO₂-neutral hergestellt wurde oder biologisch abbaubar ist.
Das Aus für viele Gütesiegel
Auch der von Verbraucherschützern häufig kritisierten Flut an Gütesiegeln wird künftig ein Riegel vorgeschoben.
Es dürfen nämlich nur noch Zertifizierungen verwendet werden, die auf einem anerkannten System mit einer unabhängigen Kontrolle und die von einer öffentlichen Stelle überprüft werden.
Verboten ist es auch, Konsumenten darüber zu täuschen, ob ein Produkt reparaturfähig ist oder nicht.
Genauso auch Geräte, die bereits vorzeitig dazu auffordern, Verbrauchsmaterialien auszutauschen, wie etwa Drucker, die den Wechsel der Patrone fordern, obwohl diese noch nicht leer ist.
Keine geplante Obsoleszenz mehr
Auch Praktiken, durch die ein Produkt absichtlich mit einer begrenzten Lebensdauer produziert wird (geplante Obsoleszenz), werden eingeschränkt.
Aber die Richtlinie betrifft nicht nur Werbeaussagen. Auch beim Online-Shopping sollen Verbraucher in Zukunft nachhaltigere Entscheidungen treffen.
Ein Beispiel stellen etwa Haltbarkeitsgarantien dar, die über die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungspflicht hinausgehen. Sie sollen künftig durch eine vereinheitlichte Kennzeichnung erfolgen und leicht erkennbar sein.
Die neuen Regelungen gelten für Unternehmen, die Verbrauchern Dienstleistungen oder Produkte anbieten.
Ausnahmeregelungen für Kleinstunternehmer geplant
Für sehr kleine Unternehmen und bestimmte Umweltaussagen, die bereits durch EU-Recht konkretisiert sind, wird es Ausnahmeregelungen geben. Bei Verstößen sieht das österreichische Wettbewerbsrecht etwa Geldstrafen vor.
Die EU-Richtlinie ist bereits in Kraft, die Mitgliedsstaaten haben bis März 2026 Zeit, die Regelungen im nationalen Recht umzusetzen.
In Deutschland hat das Bundesjustizministerium bereits ein Gesetz, durch das die Vorgaben umgesetzt werden sollen, veröffentlicht und wartet auf die Zustimmung des Bundestags.
Österreich plant ersten Entwurf für Herbst
In Österreich soll im Herbst ein erster Gesetzesentwurf kommen. Inhaltlich biete die EU-Vorgabe kaum Spielraum, weswegen sie voraussichtlich im genauen Wortlaut übernommen wird, heißt es aus dem Staatssekretariat im Arbeits- und Sozialministerium, das auch für Konsumentenschutz zuständig ist.
Vor allem die strengeren Vorgaben für Gütesiegel stünden im Fokus, da hierbei Verbraucher oft dreist belogen werden, teilt das Staatssekretariat auf KURIER-Anfrage mit.
Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Justizministerium und dem Wirtschaftsministerium. Von diesen gab es auf Nachfrage keine Auskunft zum aktuellen Stand der Umsetzung.
Weitere Richtlinie gegen Greenwashing geplant
Auf europäischer Ebene ist im Kampf gegen Greenwashing noch eine weitere Richtlinie, die sogenannte Green Claims Directive, geplant.
Diese legt einen Kontrollprozess für Umweltaussagen fest, die sich auf nachweisbare Forschung stützen müssen, um zulässig zu sein.
Derzeit ist noch unklar, wann der europäische Gesetzgebungsprozess abgeschlossen sein wird. Danach folgt voraussichtlich eine zweijährige Frist zur Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten.
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