Konsumentenschützer punkten gegen Volksbank

Doppelhaus
Auch Bank Burgenland blitzt mit einer Klage gegen einen Kunden ab.

Rechtswidrige Klauseln in Verträgen für Fremdwährungskredite könnten der Volksbank Donau-Weinland teuer zu stehen kommen.

Laut dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat der Oberste Gerichtshof (OGH) 14 Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Volksbank für unzulässig erklärt. Der OGH kippte u. a. die Vertragsbestimmung, dass die Bank dem Kunden zwecks Refinanzierung zusätzlich zu den Kreditzinsen einen Referenzzins-Aufschlag von einem Prozent verrechnen kann: „Die Grundlagen, Zusammensetzung und Höhe des Zuschlags zum Zinssatz sind nicht überprüfbar.“

„Die Bank muss dem Kunden den überhöhten Zinssatz zurückzahlen“, sagt VKI-Jurist Peter Kolba. „Die Kreditnehmer müssen die Rückzahlung aber bei der Bank selbst einfordern.“ Solche Klauseln hatten früher auch andere Banken in ihren Verträgen, behauptet die Volksbank. „Die Volksbank wollte das aber ausjudiziert haben und ging durch alle Instanzen“, sagt Walter Gröblinger von der Österreichischen Volksbanken AG. „Der Bankdirektor hat mir versichert, dass der Aufschlag seit Jahren nicht mehr verrechnet wird.“

Kündigung ungültig

Indes konnte auch ein Kunde der Hypo-Bank Burgenland, vertreten von Anwalt Johannes Schmidt, vor Gericht punkten. Die Bank stellte einen Wohnungskredit (130.000 Franken) fällig und konvertierte ihn in Euro, weil der Kunde anfänglich ein Minus von 134 Euro auf dem Konto nicht ausglich. Durch „Mahnspesen und Überschreitungszinsen“ stieg die Forderung der Bank auf 1107 Euro. Mahnschreiben der Bank will der Kunde zum Teil nicht erhalten haben.

Die Bank berief sich bei der Kündigung auf die vertragliche Verpflichtung des Kunden, das Konto abzudecken. Sie klagte den Kredit ein. Der Wiener Richter Ulf Marschner wies die Klage ab. Er kommt in seinem Urteil zum Schluss, dass Kündigungsgründe in Verträgen mit Verbrauchern – über die gesetzlichen Regelungen hinaus – „nicht beliebig vereinbart werden können“.

Das Konsumentenschutzgesetz will den Verbraucher gegenüber der Bank schützen und nicht umgekehrt, heißt es im Urteil. So sei der Kunde nicht mit der Rückzahlung in Verzug gekommen. Das Minus auf dem Konto hätte allein „durch nicht näher definierte und völlig unbestimmte Mahnspesen“ entstehen können. Die Berechtigung zur Kredit-Fälligstellung soll nicht davon abhängig sein, so der Richter, dass der Kunde auf die erforderliche Deckung des Kontos aufmerksam gemacht wird. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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