Vor "Klumpenrisiko" muss nicht gewarnt werden

Anlageberater müssen ihre Kunden nicht zwingend davor warnen, wenn sie mit einem Finanzprodukt zu viel Geld auf ein einziges Pferd setzen. Das Oberlandesgericht OLG Wien hat in einem Verfahren ein allgemeingültiges "Gebot der Diversifikation" verneint, berichtet das "WirtschaftsBlatt".
Verschiedene gesetzliche Schutznormen schreiben vor, wie Anleger genau aufzuklären sind. Dass aber auch darauf hinzuweisen ist, wenn diese in ihren Portfolios zu viel Geld konzentriert setzen, konnte das OLG so nicht bejahen: bei Anlageberatern gelte „das Gebot der Diversifizierung nur sehr eingeschränkt".
Im zugrunde liegenden Verfahren geht es darum, dass eine versierte Anlegerin bei einer Bank einen Fonds gezeichnet hatte, der aufgrund der Mindestinvestitionssumme von 50.000 US-Dollar ein " Klumpenrisiko" in ihrem Portfolio darstellte.
Missglückte Abfederung
Das OLG gab der Bank recht, dass die Kundin, die stets in US-Dollar veranlagte, zu Unrecht einen Schaden von insgesamt 17.900 US-Dollar eingeklagt hatte. Die Anlegerin hatte vor der Finanzkrise nach einem Finanzprodukt gesucht, das Kursstürze ihrer anderen Assets abfedert. Das gelang mit dem Hedgefonds eher schlecht als recht, da auch dieser Fonds in der Krise litt und liquidiert wurde; von 50.000 veranlagten Dollar blieben nur 33.400 übrig.
Durch den Kauf des Fonds machte allein dieser Fonds ein Viertel ihres gesamten veranlagten Vermögens aus. Allerdings gelten 20 Prozent als äußerstes Maximum, damit eine Diversifikation vorliegt. Wäre diese Grenze eingehalten worden, hätte die Anlegerin aber nicht den Fonds zeichnen können.
Der Anwalt der Klägerin wird den Fall via außerordentliche Revision zum OGH bringen, da die Frage der Missachtung von Diversifikationsregeln höchstgerichtlich noch nicht behandelt wurde. Gerade da es den Fonds in keiner geringeren Stückelung als 50.000 Dollar gab, hätte die Bank darauf hinweisen müssen, dass sich hier ein " Klumpenrisiko" ausbildet, sagte ihr Anwalt.
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