Urlaubsanspruch bleibt, wenn er nicht abgebaut werden kann

Urlaubsanspruch bleibt, wenn er nicht abgebaut werden kann
EuGH-Urteil stärkt Rechte der Arbeitnehmer bezüglich Verjährung. Arbeitgeber muss Urlaub ermöglichen und rechtzeitig informieren.

Wie lange darf ein nicht in Anspruch genommener Urlaub aufgeschoben werden, bevor er verfällt? In Österreich gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von drei Jahren, aber es kommt auch auf die Details an. In dieser arbeitsrechtlichen Frage gibt es ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), der die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern stärkt. Der EuGH entschied am Donnerstag in drei Fällen aus Deutschland, dass der Anspruch auf Urlaub in bestimmten Fällen doch nicht verfällt.

Entscheidend ist demnach, ob der Arbeitgeber seinen Teil dazu beigetragen und beispielsweise darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub bald verfällt. Ferner muss die entsprechende Freizeit auch ermöglicht werden. Das teilten die Richter am Donnerstag in Luxemburg mit. (C-120/21; C-518/20; C-727/20)

Deutsche Fälle

Zwei der drei deutschen Fälle drehten sich um den Urlaubsanspruch bei Krankheit.  Die Kläger machten geltend, dass sie einen Anspruch auf bezahlten Urlaub für das Jahr haben, in dem sie aus gesundheitlichen Gründen erwerbsgemindert beziehungsweise arbeitsunfähig waren. Bei Krankheit verfällt der Urlaubsanspruch nach deutschem Recht normalerweise nach 15 Monaten. Dies gelte aber nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig in die Lage versetzt habe, seinen Urlaub zu nehmen, so die Luxemburger Richter.

Im dritten Fall konnte die Klägerin ihren Urlaub nach eigener Aussage wegen des hohen Arbeitsaufwands nicht nehmen und forderte eine Abgeltung der Urlaubstage. Ihr Arbeitgeber argumentierte, dass der Anspruch verjährt sei wegen der üblichen zivilrechtlichen Verjährungsfrist von drei Jahren. Auch in diesen Fällen muss der Arbeitgeber dem EuGH zufolge aber dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrnehmen kann.

"Stärkung der Arbeitnehmerrechte"

Für Arbeitsrechtsexperten Philipp Brokes von der Arbeiterkammer Wien ist die EuGH-Entscheidung eine weitere Stärkung der ArbeitnehmerInnen-Rechte in Sachen Urlaub.  Auf die Rechtslage in Österreich werde sich das Urteil aber kaum auswirken, vielmehr sei es eher eine Bestätigung einer ähnlichen Entscheidung vom November 2018.

Schon diese stellte klar, dass der Arbeitgeber über eine Verjährung informieren muss und zu sorgen hat, dass der Urlaub auch tatsächlich angetreten werden kann. "Es handelt sich um eine Bestätigung der Entscheidung. Der Arbeitgeber müsse den Arbeitnehmer auffordern, den angesparten Urlaub auch zu konsumieren und dies auch ermöglichen, so Brokes zum KURIER. Arbeitnehmer würden aber oft den Überblick verlieren.

Urlaubsgesetz

Laut österreichischem Urlaubsgesetz (UrlG) ist der Urlaubsanspruch zwar grundsätzlich in dem Jahr zu verbrauchen, in dem er entstanden ist. Eine Ansammlung von Urlaubstagen ist jedoch zulässig. Gemäß § 4 Abs 5 UrlG verjährt der Urlaubsanspruch erst nach zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Arbeitnehmer haben also insgesamt drei Jahre Zeit, ihren Urlaub zu verbrauchen. Konsumierte Urlaubstage werden immer vom ältesten offenen Urlaub abgezogen.

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