Entscheidung über Privatkonkurs von René Benko: Vorlage-Frist läuft heute ab
Jetzt wird es ernst: Nachdem Mitte Februar die Insolvenzeröffnungstagsatzung gegen Signa-Gründer René Benko persönlich am Landesgericht Innsbruck über die Bühne gegangen war, naht nun die Entscheidung über eine mögliche Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers. Heute, Dienstag, läuft die Frist für das Vorlegen weitere Unterlagen bzw. Urkunden durch die Parteien ab. Den Insolvenzantrag hat der Finanzprokuratur, die Anwältin der Republik Österreich, eingebracht, obwohl Benko einen Steuerstundungsantrag gestellt haben soll.
Mit einer Entscheidung des Insolvenzrichters sei "frühestens am Donnerstag" zu rechnen, hieß es seitens des Landesgerichts gegenüber der APA. Der Richterspruch soll medial per Aussendung bekannt geben werden. Die Frist bis inklusive 5. März war den Parteien bei der Tagsatzung am 13. Februar eingeräumt worden - eine Entscheidung war damals noch nicht möglich gewesen.
"Es ist davon auszugehen, dass Herr Benko versuchen wird, die Behauptung der Finanz, dass er zahlungsunfähig sei, zu entkräften. Eine solche Bescheinigung gelingt insbesondere dann, wenn Herr Benko nachweist, dass er die fälligen Verbindlichkeiten, welche im Rahmen des Insolvenzantrages von der Finanz angeführt wurden, beglichen hat und er gleichzeitig nachweist, dass er seine weiteren fälligen Verbindlichkeiten bedienen kann", so der KSV1870.
„Es ist davon auszugehen, dass das Insolvenzgericht bereits in den vergangenen Wochen detaillierte Überlegungen zur Frage des Vorliegens der Zahlungsunfähigkeit bei Herrn Benko angestellt hat. Legt Herr Benko während offener First Zahlungsnachweise über die im Insolvenzeröffnungsantrag angeführten fälligen Verbindlichkeiten dem Gericht vor und gibt es keine wesentlichen weiteren offenen fälligen Verbindlichkeiten, wird das Insolvenzgericht den Antrag der Finanz als unbegründet abweisen", sagt Klaus Schaller, Leiter der Region West des KSV1870.
Und weiter heißt es: "Herr Benko ist von Insolvenzrechtsexperten anwaltlich vertreten. Der KSV1870 erwartet für den Fall, dass die fälligen Verbindlichkeiten tatsächlich derzeit nicht bedient werden können und damit Zahlungsunfähigkeit vorliegt, dass Herr Benko selbst einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen würde. Würde der Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit vorliegen und würde Herr Benko selbst einen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen, könnte er die Verfahrensart (Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung oder Konkursverfahren) im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen frei wählen."
In der Tagsatzung sollte die Sachlage bzw. die Vermögenssituation erörtert werden. Gegenüber der APA hatte es im Vorfeld geheißen, dass die Benko-Seite jedenfalls ein Vermögensbekenntnis ablegen werde. Letztlich muss festgestellt werden, ob tatsächlich Zahlungsunfähigkeit besteht. Sollte diese nicht gegeben sein, wird der Insolvenzantrag abgewiesen. Der Antrag soll sich einerseits unter anderem darauf stützen, dass der Tiroler Investor im Sanierungsverfahren der Holding seiner Verpflichtung zum Einschuss von 3 Mio. Euro nicht zur Gänze nachgekommen sei. Und zum anderen darauf, dass es offene Forderungen der Finanz gegen ihn gebe.
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