Das Steuerjahr 2022: Was sich für Betriebe ändert
Die im Oktober präsentierte "ökosoziale Steuerreform" der Bundesregierung wird 2022 ihren Auftakt haben. Sie soll spürbare Entlastungen für Unternehmer bieten und erstmals wird auch CO2 einen Preis bekommen. Ein Überblick über die steuerlichen Veränderungen im neuen Jahr.
CO2-Bepreisung
Der viel diskutierte CO2-Preis von 30 Euro pro Tonne, wodurch klimaschädliche Energieträger teurer werden, soll im Juli erstmals fällig werden. Der Liter Diesel wird dann um rund neun Cent, der Liter Benzin um rund acht Cent teurer. Ein regionaler Klimabonus soll ab der zweiten Jahreshälfte die Mehrkosten abfedern - wann er erstmals ausbezahlt wird ist noch unklar. Dieser besteht aus zwei Teilen: Einem Sockelbetrag in der Höhe von 100 Euro und zusätzlich einem Regionalausgleich für jene, die auf das Auto angewiesen sind.
Fix ist, dass Erwachsene zwischen 100 und 200 Euro ausgezahlt bekommen, um die Mehrkosten durch höhere Energiepreise abzufedern. Der genaue Betrag hängt am Wohnort: mit 100 Euro am wenigsten erhalten die Wienerinnen und Wiener, was die Regierung mit den gut ausgebauten öffentlichen Verkehrsmitteln begründet.
Überall anders gilt: Je ländlicher die Gemeinde und je schlechter die Öffis, desto höher der Bonus. Kinder erhalten die Hälfte. Personen unter 18 Jahren bekommen jeweils die Hälfte. Menschen mit Behinderungen, die eine Mobilitätseinschränkung haben, erhalten unabhängig vom Wohnort 200 Euro.
Entlastungsmaßnahmen soll es auch für jene Betriebe geben, die stärker als andere betroffen sind: Wenn etwa ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit eingeschränkt wird oder die Gefahr des Abwanderns der Produktion in Länder mit geringeren Standards besteht oder wenn sie in der Produktion besonders viel fossile Energieträger brauchen, dazu auch die Landwirtschaft. Details gibt es dazu noch nicht.
Weniger Lohn- und Einkommensteuer
Mit 1. Jänner sinkt die 2. Stufe der Lohn- und Einkommensteuer von 35 auf 32,5 Prozent, 2023 sinkt sie dann weiter auf 30 Prozent. Davon profitieren sowohl Selbstständige als auch Arbeitnehmer. Die unterjährige führt dazu, dass der Arbeitgeber eine Aufrollung für das erste Halbjahr 2022 durchführen muss.
Auch mit 1. Jänner wird der Prozentsatz für den Grundfreibetrag (bis 30.000 Euro Gewinn) von 13 auf 15 Prozent erhöht. Der investitionsabhängige Gewinnfreibetrag bleibt weiter bei 13 Prozent. Das soll vor allem die Einzelunternehmen und Personengesellschaften entlasten, die nicht von der Körperschaftsteuer-(KöSt)-Senkung profitieren (ab 2023).
Unternehmen können ab dem kommenden Jahr Mitarbeiter unter bestimmten Vorraussetzungen steuerfrei am Unternehmenserfolg beteiligen (bis max. 3.000 Euro im Jahr pro Arbeitnehmer). Die Auszahlung dürfte den steuerlichen Vorjahresgewinn jedoch nicht übersteigen.
Homeoffice wird steuerlich absetzbar
Selbstständig Erwerbstätige können Kosten, die im Homeoffice anfallen (etwa Miete, Strom oder Heizung), für das Jahr 2022 erstmals pauschal steuerlich absetzen. Die Ausgaben können erstmals in der Veranlagung für 2022, also zu Jahresbeginn 2023, geltend gemacht werden. Unselbstständige sind schon ein Jahr früher dran.
Diese Arbeitsplatzpauschale gibt es in "klein" und "groß". Selbstständige, die im Homeoffice arbeiten und zusätzlich Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit außerhalb der eigenen Wohnung von mehr als 11.000 Euro haben, bekommen das "kleine" Arbeitsplatzpauschale von 300 Euro. Darüber hinaus können Ausgaben für ergonomisch geeignete Möbel bis zu 300 Euro pro Jahr steuerlich abgesetzt werden.
Selbstständigen, die hauptsächlich von zuhause aus arbeiten und deren zusätzliche Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit, die außerhalb der Wohnung erzielt werden, 11.000 Euro nicht übersteigen, steht eine "große" Arbeitsplatzpauschale von 1.200 Euro zu.
Ähnliches gilt für unselbstständig Erwerbstätige, allerdings schon ein Jahr früher. Im neuen Jahr können sie rückwirkend für das Steuerjahr 2021 erstmals Werbungskosten für das Homeoffice geltend machen. Pro Arbeitstag werden pauschal 3 Euro als Werbungskosten anerkannt, jedoch maximal für 100 Tage im Jahr. Kostenersätze vom Arbeitgeber reduzieren die Homeoffice-Pauschale entsprechend.
Mit der Homeoffice-Pauschale reduziert sich die Lohnsteuerbemessungsgrundlage um bis zu 300 Euro. Damit werden die Kosten für das Arbeitszimmer, also für Strom, Heizung, anteilige Miete und digitale Arbeitsmittel wie Internet, Telefon und Computer abgedeckt. Basis für die individuelle Berechnung der Höhe sind der Jahreslohnzettel, auf dem der Arbeitgeber auch die Anzahl der Homeoffice-Tage und die Höhe der steuerfreien Kostenersätze dem Finanzamt melden muss.
Kommentare