"Ich persönlich würde derzeit nicht nach Italien fahren“, sagt Stemberger. Er gehöre in eine Zielgruppe, die aus seiner Sicht zur Vorsicht aufgerufen ist. Gemeint sind Über-60-Jährige, besonders wenn sie eine Lungen- oder Herzerkrankung haben. „Als junger Mensch hätte ich aber keine Bedenken. In dem Fall ist der Verlauf des Virus tendenziell harmlos.“
Von offizieller Seite gibt es aktuell übrigens nur eine partielle Reisewarnung für Italien – für die gesamte Lombardei sowie die Gemeinde Vò Euganeo in Venetien. In elf Gemeinden wurden von italienischen Behörden Ein- bzw. Ausreisesperren verhängt. Partielle Reisewarnungen aufgrund des Coronavirus gibt es zudem für Städte und Regionen in China, Südkorea, dem Iran und Israel.
Kann man problemlos stornieren?
Manchen vergeht derzeit schlicht die Reiselust, sie möchten den Urlaub abblasen. Das ist aus rechtlicher Sicht am kostenschonensten möglich, wenn man eine Pauschalreise gebucht hat. Unter anderem hat der Passagier ein kostenloses Rücktrittsrecht, wenn es am Urlaubsort erhebliche Risiken für die Gesundheit, also etwa die Gefahr eines Ausbruchs einer schweren Krankheit gibt. Als Beleg dafür gilt eine klare Reisewarnung des Außenministeriums, sie ist aber keine zwingende Voraussetzung.
All jene, die eine Pauschalreise in ein nicht unmittelbar betroffenes Gebiet gebucht haben, können laut VKI aktuell nicht von einem kostenlosen Rücktrittsrecht ausgehen. Konkret: Wer diese Woche in die Lombardei (partielle Reisewarnung) fahren wollte, hat bessere Aussichten auf ein kostenloses Storno, als jemand der im Mai im italienischen Apulien urlauben wollte. Neben der Reisewarnung ist auch der Zeithorizont entscheidend, schließlich kann sich in den nächsten Wochen noch viel an den Reisebeschränkungen ändern.
Gänzlich anders ist die Situation bei jenen, die ihre Reise individuell gebucht haben, also Anreise und Hotels separat organisiert haben.
Selbst im Falle einer Reisewarnung besteht in diesem Fall keine kostenlose Storno-Möglichkeit, teilt die Arbeiterkammer Kärnten mit. „Einzige Ausnahme: Das Urlaubsziel befindet sich in einer abgesperrten Region.“ Betroffene sollten sich also möglichst rasch mit ihren Vertragspartnern in Verbindung setzen, um eine Kulanzlösung zu erreichen.
Was tun, wenn der Flug storniert wurde?
Während viele an ihren Reiseplänen tüfteln, streichen Airlines Destinationen von ihren Flugzetteln. Wer eine der betroffenen Destinationen gebucht hatte, sollte rasch Kontakt mit der Airline oder dem Reisebüro aufnehmen. „Gemäß den EU-Fluggastrechten müssen Passagieren im Fall einer Annullierung eine kostenfreie Umbuchung angeboten oder – wenn der Flug hinfällig geworden ist – die Ticketkosten rückerstattet werden“, erklärt ÖAMTC-Juristin Verena Proneber. Allerdings gilt das nicht, wenn der Passagier den Flug selbst storniert.
Wer haftet für Veranstaltungstickets?
Wer Tickets für Veranstaltungen, also Konzerte oder Fußballspiele hat, schaut im Falle einer Absage wegen des Coronavirus durch die Finger. Der Veranstalter haftet nicht für den Ausfall. Er kann sich auf höhere Gewalt berufen.
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