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Benko-Prozess vor dem OGH: Verteidiger fordert einen Freispruch

Am Donnerstag verhandelt das Höchstgericht über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Signa-Gründers, die WKStA bekämpft den Teil-Freispruch Benkos.
Mann in dunkelblauem Anzug vor hellem Hintergrund.

Für René Benko steht viel auf dem Spiel. Am Donnerstag befasst sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit dem ersten Urteil gegen den Signa-Gründer, das ihm im Oktober 2025 eine Verurteilung wegen betrügerischer Krida zu zwei Jahren Haft und einen Teil-Freispruch einbrachte. 

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Benko am 29. November 2023 rund 300.000 Euro an seine Mutter Ingeborg zurücküberwiesen hat – zu einem Zeitpunkt, als er bereits zahlungsunfähig war und Gläubiger auf ihr Geld warteten. Das Gericht wertete dies als Vermögensverschiebung zum Schaden der Gläubiger.

WKStA bekämpft Freispruch

Benkos Anwalt Norbert Wess legte gegen den Schuldspruch Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein. Indes bekämpft die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) den Teil-Freispruch. An einer Mietvorauszahlung für die Familien-Villa auf der Innsbrucker Hungerburg in Höhe von 360.000 Euro hatte das Innsbrucker Gericht nämlich nichts zu beanstanden.

Doch die Generalprokuratur, die höchste Staatsanwaltschaft der Republik, empfiehlt den Höchstrichtern, den Schuldspruch zu bestätigen  und den Teil-Freispruch aber aufzuheben.

Bereits zweite Verurteilung, dritte Anklage eingebracht

Verteidiger Norbert Wess argumentiert nun mit einem ausgefeilten Konstrukt: Die Rückzahlung habe den Gläubigern faktisch nicht geschadet, weil Benkos Mutter die Geld-Zuwendungen an ihren Sohn stets bedarfsorientiert bemessen habe. Oder anders gesagt: Immer wenn René Benko Geld benötigte, stellte die Mutter dieses dem Sohn zur Verfügung.

Das zentrale Argument: Hätte Benko die 300.000 Euro nicht zurücküberwiesen, hätte seine Mutter ihm bei den nachfolgenden Überweisungen entsprechend weniger geschenkt. Am 5. Dezember 2023 hatte er weitere 1,3 Millionen Euro von der Mutter erhalten, am 18. Dezember eine weitere Million Euro. Das sei ein Beleg dafür, dass die Mutter nach konkretem Bedarf zahlte. Wess‘ Schlussfolgerung: Der Haftungsfonds der Gläubiger sei durch die Rücküberweisung nicht geschmälert worden. Es fehle an der für eine Verurteilung notwendigen Kausalität zwischen Handlung und Schaden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde stützt sich auf drei Behauptungen:

1. Unvollständige Beweiswürdigung: Das Gericht habe wesentliche Beweise ignoriert – etwa die eidesstattliche Erklärung von Ingeborg Benko, wonach sie Zahlungen "soweit von ihm ein Bedarf dazu angefragt wird" leistete. Auch Kontoauszüge, die die Bedarfsorientierung belegen sollen, seien übergangen worden.

2. Fehlende Feststellungen zur Kausalität: Das Urteil stelle nicht fest, ob die späteren Zuwendungen der Mutter auch dann in gleicher Höhe erfolgt wären, hätte Benko die 300.000 Euro behalten. Ohne diese Feststellung sei eine Verurteilung rechtlich nicht haltbar.

3. Tätige Reue: Selbst wenn eine Straftat vorläge, greife der Strafaufhebungsgrund der "tätigen Reue" nach Paragraf 167 StGB. Denn Benko habe die 300.000 Euro durch die nachfolgenden Zuwendungen seiner Mutter faktisch "wiedererhalten" – der Schaden sei also ausgeglichen worden, bevor die Behörden davon erfuhren.

Am Ende fordert Benkos Strafverteidiger Norbert Wess einen Freispruch bzw. gegebenenfalls den Fall an das Erstgericht zur Neuverhandlung zu verweisen. Sollte es beim Schuldspruch bleiben, fordert er eine Herabsetzung der Strafe auf eine bedingte Freiheitsstrafe. René Benko befindet sich seit Jänner 2025 in Untersuchungshaft.

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