Nach drei Monaten haben sich die Grenzbalken endlich wieder rechtzeitig vor den Sommerferien geöffnet. Die ersten Österreicher nutzen bereits diese Chance, um ihren Urlaub im Ausland zu verbringen. Doch dabei sollten Berufstätige besondere Vorsicht walten lassen, raten Arbeitsrechtler. Denn sollte das Coronavirus direkte oder indirekte Auswirkungen auf den Arbeitnehmer haben, kann das dienstrechtliche Folgen haben.
Konkret hat das Außenministerium 31 europäische Staaten mit der Klassifizierung „hohes Sicherheitsrisiko“ (Stufe 4 einer fünfstelligen Skala) versehen. Darunter sind alle Nachbarländer. „Generell unterliegt der Arbeitnehmer gegenüber seinem Dienstgeber einer Treuepflicht“, sagt Elias Felten, Vorstand des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Linz, im KURIER-Gespräch. „Das heißt, man muss alles unterlassen, was wesentliche Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt.“
Heißt in Corona-Zeiten konkret: unnötige Risiken der Ansteckung zu vermeiden. Freilich, die Gefahr ist in Österreich mit den 31 anderen Ländern vergleichbar. Daher werde es für den Arbeitgeber schwierig, hier eine Verfehlung nachweisen zu können. „Solange es keine Reisewarnung gibt, ist man auf der sicheren Seite.“
Generell haben laut Felten Dienstnehmer aber zugleich das Recht, aus wichtigen persönlichen Gründen – und dazu zählt Urlaub – ins Ausland zu reisen.
Und in dieser Zeit erhalten sie auch weiterhin ihren Lohn. Und wohin man reist, müsse ohnehin nicht dem Betrieb bekannt gegeben werden.
Quarantäne
Steckt man sich im Urlaub mit Corona an, dann zählen ab dem dritten Krankentag sämtliche Tage des Krankenstandes nicht mehr als Urlaub, sondern als Krankenstand. Muss der Mitarbeiter nur in Quarantäne, so wäre er ja eigentlich noch arbeitsfähig. Bis dato gilt Felten zufolge die Rechtsmeinung, dass der Dienstgeber bis zu einer Woche Ausfall weiterhin zu bezahlen habe. Dies könnte sich Corona-bedingt nun auf zwei Wochen verlängern.
Heikel wird es bei Aufenthalten in Ländern mit Reisewarnung (Stufe 5). „Führt das zu einer Dienstverhinderung, drohen dienstrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung“, so Felten. Sollte sich die Sicherheitsstufe während des Aufenthalts von 4 auf 5 verändern, könne man das dem urlaubenden Mitarbeiter aber nicht umhängen. Freilich, diverse Streitfälle werden wohl vor Gericht landen.
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