Auszahlung des Umsatzersatz beginnt
Bei den Coronahilfen herrscht Licht und Schatten. Während es mit dem Umsatzersatz für vom November-Lockdown betroffene Betriebe rasch geht, gilt es beim Fixkostenzuschuss II weiterzuwarten. "Noch im November wird ein Fixkostenzuschuss II beantragbar sein", heißt es nun aus dem Finanzministerium.
Die Hilfe fließt dann rückwirkend per 15. September, seitdem heißt es ausharren. Beim Umsatzersatz kommt es aktuell zu den ersten Auszahlungen für bisher 22.000 Anträge.
Beim Umsatzersatz stellen sich Fachleute aber auch die Frage, ob er womöglich juristisch anfechtbar ist, so profitieren nicht alle Unternehmer gleich und es könnte zu einer sogenannten Überkompensation kommen. Betriebe könnten also mehr Hilfen bekommen können, als sie beim normalen Wirtschaften einnehmen könnten.
Die Meinungen von Juristen gingen hier zuletzt laut Medienberichten ("Die Presse", "Der Standard") vor allem in Details auseinander. "Eine Überkompensation sehen wir nicht", heißt es jedenfalls aus dem Finanzministerium von Gernot Blümel (ÖVP) dazu zur APA. "Für die betroffenen Betriebe ist 2020 bisher ein schwieriges Jahr gewesen. Diese Maßnahme ist daher eine wichtige Hilfe."
EU-Beihilfenrecht
Für den Umsatzersatz im Lockdown erachtet es das Ministerium nicht als notwendig, eine Genehmigung durch die EU-Kommission einzuholen, während beim Fixkostenzuschuss weiterhin Verhandlungen mit der Kommission laufen. Diese Ansicht lässt sich das Haus etwa vom Juristen und Universitätsprofessor Stefan Weber stützen. "Der Lockdown-Umsatzersatz mit einer Deckelung von 800.000 Euro bewegt sich im Rahmen der beihilferechtlichen Vorgaben des Unionsrechts", sagt Weber. "Unternehmen zu unterstützen, die von behördlichen Schließungen aufgrund der Covid-19-Pandemie direkt betroffen sind, ist ein beihilfenrechtlich zulässiges Ziel." Da nur eine rasche Unterstützung helfe, hab der Verordnungsgeber die Spannung zwischen Treffgenauigkeit und administrativem Aufwand legistisch zu überbrücken. "Soweit ersichtlich, ist dies mit der bestehenden Regelung angemessen gelungen", sagt dieser Fachmann.
"Wir haben hier innerhalb kürzester Zeit eine neue Hilfe aufgesetzt", sagt Finanzminister Blümel. "Jedes Unternehmen, das wir gut durch die Krise bringen, sichert wertvolle Arbeitsplätze in Österreich."
Das Finanzministerium ist auch sehr bemüht darzustellen, wie hilfreich und praktikabel das heimische Modell des Umsatzersatzes sei - vor allem im Vergleich zum Modell des großen Nachbarn Deutschland. So gelte dort laut ersten Ankündigungen die Hilfe von 75 Prozent Umsatzersatz nur für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, darüber würden nur 70 Prozent Umsatzersatz ausgezahlt. In Österreich gibt es pauschal 80 Prozent. "Die deutschen Unternehmer müssen jetzt dann aber auch keinen doppelten Lohn ausbezahlen", relativierte dahingehend die Präsidentin der Österreichischen Hoteliervereinigung (ÖHV) Michaela Reitterer kürzlich gegenüber der APA in Anspielung aufs bald fällig werdende Weihnachtsgeld.
Takeaway und Lieferservice
In Deutschland darf man laut Finanzministerium aber auch nur bis 25 Prozent des Monatsumsatzes aus Takeaway oder Lieferservice machen, ab 26 Prozent wird gegengerechnet - in Österreich werden diese Einnahmen nicht gegengerechnet. Zudem würden deutschen Restaurants Außerhausverkaufsumsätze im Umsatzvergleich zum Vorjahr herausgerechnet und somit nicht auf den Umsatzersatz angerechnet. Wenn eine Pizzeria also bereits voriges Jahr 20 Prozent Lieferservice hatte, wird der Umsatzersatz von den restlichen 80 Prozent berechnet.
Auch die Beantragung sei in der Alpenrepublik einfacher, denn hier können das die Unternehmer selbst über FinanzOnline tun. Beim Nachbarn muss der Antrag über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Und: Während bei uns Anträge schon möglich seien, sei das in Deutschland erst ab 16. November geplant, so das Finanzministerium.
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