Falscher "Pilot" auf der Titelseite

Falscher "Pilot" auf der Titelseite
"Krone" und "Österreich" zeigten einen völlig Unbeteiligten als den Todespiloten.

Es gibt erfreulichere Verwechslungen als diese: Andreas G., ein Deutscher, der im Schweizer Tessin arbeitet, stellte fest, dass ein Foto von ihm via Twitter im Zusammenhang mit dem Todespiloten Andreas L. verbreitet wurde. G. trägt auf der Aufnahme eine Kappe und lächelt freundlich in die Kamera. Er habe nicht besonders darauf reagiert und geglaubt, das Missverständnis werde sich schon auflösen, "weil mein Nachname nicht mit dem des Copiloten übereinstimmt", sagte er in einem am Donnerstag erschienenen Artikel mit der Schweizer Website tio.ch.

Ein Trugschluss: Die Aufnahme fand ihren Weg auch nach Österreich und hier auf gleich zwei Titelseiten, wo Andreas G. in den Freitagausgaben fälschlicherweise als der Copilot Andreas L. ausgewiesen wurde. Sowohl Kronen Zeitung als auch Österreich brachten das Foto des Mannes, der außer Haarfarbe und optisch ähnlichem Alter nichts mit dem Todespiloten gemein hat (von dem ebenfalls Fotos mit dunkler Kappe kursieren).

Erstaunlich: Der Fehler rutschte in beiden Redaktionen einfach durch, ein Unschuldiger wurde als mutmaßlicher Mörder hingestellt. Dabei ist Andreas G. nach eigener Darstellung nicht einmal Hobbypilot.

Üble Nachrede

Für die beiden Zeitungen könnte der Fall recht teuer werden. Medienanwältin Monika Windhager geht davon aus, dass nach österreichischem Recht wohl der Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt sei. Hier sei die Obergrenze in punkto Ersatzansprüchen zwar gedeckelt, könne aber in besonders schweren Fällen bis zu 50.000 Euro pro Medium ausmachen. Auch die Verletzung des Identitätsschutzes oder der Bildnisschutzanspruch könne geltend gemacht werden, wenn Andreas G. sich an ein österreichisches Gericht wendet.

Auch in Deutschland könnte der Mann Klage gegen Österreich und Kronen Zeitung einbringen, wie der Berliner Medienanwalt Dominik Höch zum KURIER sagte. "Bei unverpixelter Abbildung liegt der Anspruch möglicherweise im sechsstelligen Bereich." Aber: Die Verbreitung des Mediums spiele eine Rolle. "Wenn nur zwei Exemplare am Bahnhofskiosk liegen, ist das anders zu bewerten als eine flächendeckende Auflage."

Namensnennung?

Für Debatten sorgt in Deutschland und Österreich auch die Frage, ob man den Todespiloten mit vollem Namen nennen dürfe oder nicht. Die juristische Einschätzung des deutschen Anwaltes fällt vorsichtig aus: "Rechtlich ist der Fall offen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird zwar nach dem Tod von den Angehörigen wahrgenommen, ist aber nur noch schwach." Allerdings stehe den Eltern Anonymitätsschutz zu, "sie müssen vor medialer Hetzjagd geschützt werden." Nachsatz: "Das dürfte faktisch aber kaum noch möglich sein, weil manche Medien jede Anstandsgrenze überschreiten." So hatte etwa die Bild den Piloten auf der Titelseite unverpixelt und mit voller Namensnennung abgebildet. Andere deutsche Medien haben sich dazu entschlossen, Bilder des Mannes nur verpixelt zu bringen und seinen Namen auch nur abgekürzt zu schreiben. Die Abbildung des Elternhauses, in dem Andreas L. gewohnt hatte und das von der Polizei durchsucht wurde, sei jedenfalls "klar rechtswidrig", so Höch.

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