Arbeiterkammer OÖ klagt sechste Urlaubswoche für ältere Dienstnehmer ein

AK-OÖ-Präsident Kalliauer: Aktuelle Regelung ist ungerecht
Die brisante Klage wurde bereits beim Arbeits- und Sozialgericht Wels eingebracht. Die Details lesen Sie hier.

Die Arbeiterkammer (AK) Oberösterreich will mit einem gewieften Kniff die sechste Urlaubswoche für ältere Dienstnehmer per Gericht durchsetzen. Dazu hat sie in Namen der Personalvertretung eines Tourismusbetriebes in Bad Schallerbach eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wels eingebracht. Bei diesem Betrieb sind zumindest drei Dienstnehmer aus dem EU-Ausland beschäftigt, die mehr als 25 Vordienstjahre haben. Doch diese Dienstjahre werden den EU-Bürgern in Österreich nicht angerechnet. Grund: Sie waren nicht durchgehend beim selben Arbeitgeber beschäftigt bzw. haben den Job gewechselt. Angerechnet werden hierzulande maximal fünf Vordienstjahre. So sieht es nämlich das Urlaubsgesetz vor.

Darin sieht die Arbeiterkammer aber eine massive Diskriminierung und Ungleichbehandlung der Dienstnehmer sowie die Verletzung der Freizügigkeits-Verordnung der EU für Arbeitnehmer. Ziel der Klage der AK OÖ ist es, diese mutmaßliche Diskriminierung durch das Gericht in Wels untersagen zu lassen.

Die Klage im Detail

"Diese Freizügigkeit der Arbeitnehmer verbietet jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der EU-Mitgliedsstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen", heißt es in der Klage. "Eine Regelung über die Anrechnung von Vordienstzeiten zum Erwerb eines höheren Urlaubsanspruchs und damit eines erhöhten Urlaubsentgelts fällt als ein das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer berührender Umstand in den sachlichen Geltungsbereich der Freizügigkeitsbestimmungen." Nachsatz: "Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet nicht nur eine offensichtliche Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung." Da laut der Richtlinie "die ausschließliche Anrechnung von inländischen Vordienstzeiten ein offenkundiger Verstoß gegen die Freizügigkeitsbestimmungen ist, sind daher Vordienstzeiten aus EU- und EWR-Mitgliedsstaaten ebenfalls anzurechnen".

EuGH-Urteil als Basis

Außerdem hegt die AK OÖ massive Zweifel, dass die österreichische Anrechnungsbeschränkung auf maximal fünf Vordienstjahre mit EU-Recht überhaupt vereinbar ist. Dazu wird ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Sachen Wanderarbeitnehmer ins Feld geführt. Laut Klage würde "ein Wanderarbeitnehmer, der in einem anderen EU-Mitgliedsland als in Österreich im selben Umfang einschlägige Berufserfahrung wie ein Arbeiternehmer, der seine Berufslaufbahn beim genannten oberösterreichischen Tourismusbetriebes durchlaufen hat, weniger Vordienstzeiten für den Urlaubsanspruch angerechnet bekommen als der Letztgenannte".

Oder anders gesagt: Die nationalen österreichischen Bestimmungen stellen eine Beeinträchtigung des Rechts auf Freizügigkeit dar. Der EuGH stellte in seinem Urteil auch klar, dass sich "diese Regelung nicht nur zum Nachtteil auf Wanderarbeitnehmer, sondern auch auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann, die bei einem anderen Arbeitgeber mit Sitz in Österreich einschlägige Berufserfahrung gesammelt haben".

"Das ist ungerecht"

„Bei einem Arbeitgeberwechsel werden in Österreich maximal fünf Vordienstjahre für den neuen Urlaubsanspruch angerechnet und das ist ungerecht“, sagt Johann Kalliauer, Präsident der AK OÖ, zum KURIER. „Einem Dienstnehmer, der es schafft, 25 Jahre im selben Betrieb zu arbeiten, dem billigt man die Zusammenrechnung und die sechste Urlaubswoche zu. Wenn einer aber zu einem unglücklichen Zeitpunkt einmal im Arbeitsleben seinen Dienstgeber wechselt, kommt er nie auf die sechste Urlaubswoche, auch wenn er 40 oder 45 Jahre gearbeitet hat.“ Nachsatz: „Wer so lange gearbeitet hat, braucht auch eine längere Erholungsphase.“ Dazu muss man wissen, sagt Kalliauer, dass in Österreich 42 Prozent der Arbeitsverhältnisse jährlich neu begründet bzw. beendet werden – oft unfreiwillig, weil der Betrieb in Konkurs geht.

„Unser Ziel ist, dass alle Vordienstzeiten in EU-Mitgliedsstaaten zusammengerechnet werden“, sagt Kalliauer. „Das gilt auch für alle österreichischen Vordienstzeiten."

Kommentare