Anstellung des Ehepartners als Steuerfalle

Die Frau soll gratis arbeiten. Die Finanz legt die eheliche Beistandspflicht mitunter aus wie anno dazumal
Eheliche Beistandspflicht: Verstaubte Regelungen sorgen für Rechtsunsicherheit. Die Finanz beurteilt Fälle anders als die Krankenkassen.

Die eigene Ehefrau nur zum Schein beschäftigt? Seit Wochen steht der französische Präsidentschaftskandidat François Fillon schwer unter Druck. Er soll seiner Gattin ein stolzes Gehalt gezahlt haben, ohne dass sie dafür wirklich gearbeitet hat.

Nicht nur in Frankreich, auch in Österreich sorgt die Beschäftigung von Ehepartnern und anderen Familienmitgliedern für Debatten. Steuerberater berichten aktuell über verstärkte Kontrollen der Behörden in Familienbetrieben. Dabei geht es sowohl um Schein-Anstellungen zwecks steuerlicher Abgabenverkürzung als auch um die Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping sowie Schwarzarbeit.

Arbeitspflicht

Erst kürzlich bestrafte die Finanz einen Kfz-Händler in Niederösterreich wegen angeblich fingierter Gehaltszahlung an seine Frau. Diese arbeitete bereits seit 30 Jahren als Handelsangestellte im Betrieb und wurde kollektivvertraglich korrekt entlohnt. Die Beschäftigung an sich stellte die Finanz auch gar nicht infrage, die Tätigkeit stufte sie jedoch als "eheliche Beistandspflicht" ein. Soll heißen: Die Angetraute hätte die Arbeit so wie die Hausarbeit im Betrieb gratis verrichten müssen. Warum? Der Unternehmer führte nur unregelmäßige Stundenlisten, weshalb die Finanz nicht kontrollieren konnte, wann die Gattin tatsächlich am Arbeitsplatz war und z. B. Autos reinigte. Laut Gesetz wird die Anstellung der Gattin nur dann anerkannt, wenn ein Dienstvertrag wie mit einem Familienfremden vorliegt. (KV-Entlohnung, Lohnkonto, Weisungsgebundenheit, Zeitaufzeichnung etc.).

"Diese Gesetzeslage ist längst nicht mehr zeitgemäß und viel zu schwammig", kritisiert Christian Ebner, Obmann der parteiunabhängigen Unternehmer- -Lobby FreeMarkets.AT. Wer dem Ehepartner einen marktüblichen Gehalt zahle, soll nicht mit der "ehelichen Beistandspflicht" in Konflikt geraten. Die Firmen bräuchten hier Rechtssicherheit. Es sei ein Skandal, dass das Finanzamt Unternehmergattinnen zur kostenlosen Mitarbeit verpflichten will. Ein solches Familienbild sei "mittelalterlich". Steuerexperte Bernhard Geiger von Deloitte Österreich beurteilt die Lage ähnlich. Der Geist des Gesetzes über die Beistandspflicht im Familienrecht stamme aus 1811, als Frauen vorwiegend in der Landwirtschaft mithalfen. Die Wirtschaft habe sich inzwischen gewaltig verändert. Heute dominiere eine vor allem aus Kleinstunternehmen bestehende Dienstleistungsbranche.

Schwarzarbeit

Kurios: Während Betriebsprüfer der Finanz eher zur Gratis-Arbeit drängen, ziehen die Prüfer der Krankenkasse gerade dies in Zweifel und gehen strikt gegen Schwarzarbeit bzw. Lohndumping vor. Sie kontrollieren, ob die familienhafte Mitarbeit von Angehörigen nicht zu weit geht und ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begründet. Insbesondere Tourismus-Betriebe, wo häufig enge Angehörige aushelfen, klagen über Schikanen und oft willkürlicher Rechtsauslegung.

Durch das kürzlich verschärfte Lohndumping-Gesetz drohen laut Geiger hohe Strafen, wenn insbesondere entferntere Verwandte über eine längere Dauer unentgeltlich beschäftigt werden.

Um Betrieben ein wenig Klarheit zu verschaffen, gaben Finanzministerium, Sozialversicherung und Wirtschaftskammer ein eigenes "Merkblatt" heraus (siehe auch unten stehenden Artikel. "Das Merkblatt ist aber nicht rechtsverbindlich, es zählt immer der jeweilige Einzelfall", warnt Geiger.

In Familienbetrieben kommt es häufig vor, dass Ehepartner, Kinder oder Eltern „aushelfen“, ohne dass sie dafür einen Lohn erhalten. Die Behörden prüfen immer anhand des konkreten Einzelfalls, ob eine familienhafte Mitarbeit oder ein sozialversicherungspflichtes Dienstverhältnis vorliegt. Um Betrieben Orientierungshilfe zu geben, haben Wirtschaftskammer, Sozialversicherung und Finanzministerium ein eigenes Merkblatt verfasst.

Ehegatte

Hier gilt die eheliche Beistandspflicht (§ 90 ABGB) als Regelfall, ein Dienstverhältnis als Ausnahme. Bei einer Anstellung muss die Tätigkeit über das Ausmaß der ehelichen Beistandspflicht hinausgehen und einem Fremdvergleich standhalten. Soll heißen: Ein Familienfremder würde zu denselben Bedingungen eingestellt. Es gelten dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften (z. B. Dienstzettel, Lohnkonto, Stundenlisten). Zu beachten ist, dass der kollektivvertragliche Mindestlohn bezahlt wird.

Für Lebensgefährten gibt es zwar keine Beistandspflicht, es gelten jedoch dieselben Regelungen, es ist von keinem Dienstverhältnis auszugehen. „Bei Kapitalgesellschaften ist eine Mitarbeit im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht nicht möglich“, sagt Andrea Rieser, Steuerberaterin bei TPA in Wien.

Eltern/Kinder/Geschwister

Bei Kindern, Eltern oder Geschwistern wird bei kurzfristigen Tätigkeiten von einer „familienhaften Mitarbeit“ und somit keinem Dienstverhältnis ausgegangen. Voraussetzung: Die Angehörigen sind noch in Ausbildung oder schon in Pension bzw. gehen einer voll versicherten Arbeit nach. Ein Taschengeld für das Kind stellt kein Entgelt dar.

Sonstige Verwandte

Je entfernter die Verwandtschaft, desto eher wird ein Dienstverhältnis angenommen. Nur fallweise kurzfristige Tätigkeiten mit geringfügigen Zuwendungen (z. B. freie Mahlzeiten, Fahrtkostenersatz, Trinkgelder von max. 32 Euro täglich) sind unproblematisch. Tipp der Steuerberater: Um Kurzfristigkeit und Untentgeltlichkeit zu beweisen, sollte eine schriftliche Vereinbarung unterzeichnet werden. Die Wirtschaftskammer bietet entsprechende Formblätter an.

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