AKV erwartet Anstieg von Privatinsolvenzen durch Gesetzesreform

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Insolvenzrechtsreform habe "wesentliche Auswirkungen", vor allem auf Privatinsolvenzen

Seit 1. Juli ist die Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx), das auch ins Insolvenzrecht eingreift, in Kraft. Ein weiteres Gesetz (RIRUG), das eine EU-Richtlinie über die Restrukturierung und Insolvenzen umsetzt, soll bis spätestens 17. Juli umgesetzt werden. Laut AKV werden beide Reformen wesentliche Auswirkungen auf zukünftige Insolvenzverfahren haben, vor allem Privatinsolvenzen sollen dadurch in den kommenden Monaten ansteigen.

Laut dem Beschluss des Nationalrats zum Exekutionsrecht (vom 22. April) wird in der Insolvenzordnung ein neues Verfahren für Privatinsolvenzen geschaffen, das "Gesamtvollstreckungsverfahren" heißt. Im Zuge der Gesamtvollstreckung soll es zu einer gleichmäßigen Verteilung der Erlöse beziehungsweise des pfändbaren Einkommens unter den Gläubigern kommen. Zudem soll eine offenkundige Zahlungsunfähigkeit schon im Exekutionsverfahren aufgegriffen und veröffentlicht werden.

Bisher wurden Privatinsolvenzen fast ausschließlich durch einen eigenen Antrag des Schuldners eröffnet. "Die gerichtliche objektive Feststellung der 'offenkundigen Zahlungsunfähigkeit' soll eine Antragstellung durch Gläubiger erleichtern. Liegt diese vor, können Gläubiger im Regelfall ohne wesentliche Kosten ein Privatinsolvenzverfahren beantragten", heißt es in einer Aussendung des AKV.

Etwaige datenschutzrechtliche Bedenken aufgrund der vorzeitlichen Veröffentlichung in der Insolvenzdatenbank wischt der AKV vom Tisch. Man könne nachvollziehen, dass das für Schuldner unangenehm sei, so eine AKV-Sprecherin zu APA. Ihrer Meinung nach müssten aber Personen, die offenkundig zahlungsunfähig seien, ohnehin aufgrund ihrer gesetzlichen Insolvenzantragspflicht in der Insolvenzdatei aufscheinen. Man habe deshalb keinerlei datenschutzrechtliche Bedenken, so die Sprecherin.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass durch diese Novelle über Gläubigeranträge rund 1.000 zusätzliche Insolvenzverfahren im Jahr eröffnet werden. Die Reform soll das Zusammenwirken zwischen Exekutions- und anschließendem Insolvenzverfahren effektiver gestalten. Der AKV warnt allerdings davor, dass es durch das Gesamtvollstreckungsverfahren zu wesentlich längeren Verfahrensdauern kommen könnte. "Es ist zu befürchten, dass zahlreiche Schuldner nicht gewillt sein werden in einem "aufgezwungenen" Verfahren mitzuwirken und mangels rechtlicher Beratung nicht in der Lage sind, zielgerichtet Entschuldungsanträge zu stellen", so der AKV in der Aussendung. Laut der AKV-Sprecherin werden durch die Reform Exekutionen durch den Abbau bürokratischer Hürden zwar sinnvoller gestaltet, "wir befürchten aber, dass die Insolvenzverfahren mühsamer werden".

Durch das RIRUG sollen zudem die Entschuldungsfristen am Privatkonkurssektor verkürzt werden. So sieht das RIRUG eine Verkürzung des Abschöpfungsverfahrens auf drei Jahre vor, sofern ein neu eingeführter "Redlichkeitsmaßstab" eingehalten werde. Im Zuge dessen gebe es nun auch die Möglichkeit eines Tilgungsplans im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens, wie der AKV erklärt.

Gläubiger hätten durch die Verkürzung der Rückzahlungsdauer von sieben, bzw. fünf Jahren auf drei Jahre mit wesentlich geringeren Rückzahlungen oder kompletten Forderungsausfällen zu rechnen, was laut der AKV-Sprecherin "nicht erfreulich" sei. Aufgrund der verkürzten Entschuldungsdauer und dem Anstieg an verschuldeten Haushalten durch die Covid-19 Pandemie erwartet der AKV einen kurzfristigen Anstieg von Privatinsolvenzen in den kommenden Monaten.

Auch im Bereich der Firmeninsolvenzen wird sich in den kommenden Monaten einiges ändern. Mit Ende Juni laufen einige Covid-19 Gesetze im Insolvenzbereich aus. Beispielsweise endet das Aussetzen der Insolvenzantragspflicht, die Pflicht zur Insolvenzantragsstellung bestehe nun wieder im ursprünglichen Ausmaß, so der AKV. In den letzten Monaten lagen laut AKV kaum Eigenanträge auf Insolvenzeröffnungen im Bereich der Firmeninsolvenzen vor.

Zudem endeten mit 30. Juni auch die gesetzlichen Stundungen von Abgabenverbindlichkeiten. Um allerdings eine sofortige Insolvenzwelle zu vermeiden, wurde von der Regierung eine "Safety-Car"-Phase eingeführt. So werden Verbindlichkeiten bei der öffentlichen Hand ab erstem Juli nicht fällig, wenn im Vorfeld eine Ratenvereinbarung getroffen wurde. In einer ersten Phase von drei Monaten könne dabei keine Rückzahlung angeboten werden, in zwei nachfolgenden Phasen seien die Rückstände dann zur Gänze in einem Zeitraum von 33 Monaten zurückzuzahlen, erklärte der AKV. Aufgrund dessen rechnet der AKV, im Gegensatz zu den Privatinsolvenzen, nur mit einem langsamen Anstieg der Firmeninsolvenzen, die Insolvenzzahlen sollen sich hier demnach erst 2022 auf Vorkrisen-Niveau einpendeln.

Obwohl während der Coronapandemie kaum Insolvenzanträge durch öffentliche Stellen gestellt wurden, wurde die Mehrheit der Firmeninsolvenzverfahren durch Gläubigeranträge eröffnet. "Dies zeigt, dass Unternehmer die gesetzliche Aussetzung der Insolvenzantragspflicht genutzt haben, um keine Eigenanträge stellen zu müssen", so der AKV. Die Unternehmen seien laut AKV ihrer Insolvenzantragspflicht nach wie vor nicht nachgekommen. Nun aber müssen Schuldner, die bereits Ende Juni 2021 überschuldet waren, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 30.06. beantragen, sofern sie über keine positive Fortführungsprognose verfügen.

Mit der Umsetzung der EU Richtlinie über die Restrukturierung und Insolvenzen wird zudem ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren eingeführt. Dies sei laut AKV ein gerichtliches Verfahren zur Restrukturierung eines Unternehmens vor einem Insolvenzverfahren. Neu sei hier einerseits, dass in einem solchen Verfahren nicht alle Gläubiger berücksichtigt werden müssten, erklärte die AKV-Sprecherin gegenüber der APA. Von welchen Schulden und Gläubigern ein Schuldner entschuldigt werden solle, liege allein beim Schuldner.

Eine zweite Neuerung sei die Einteilung von Gläubigern in Gläubigerklassen. Während im Insolvenzverfahren alle Gläubiger gleich behandelt werden müssten, würden im vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahren nicht zwangsläufig alle Klassen die gleiche Quote bekommen, so die Sprecherin. Schuldner müssten in einem solchen Verfahren einen Restrukturierungsplan vorlegen, über den unter den verschiedenen Gläubigerklassen abgestimmt werde. Werde dieser mit Mehrheit angenommen, werde das Unternehmen restrukturiert.

Ob das Verfahren nach Einführung tatsächlich angenommen werde, werde sich laut AKV aber erst zeigen, zumal es wesentliche rechtliche Kenntnisse bei den Gläubigern und umfangreiche und gute wirtschaftliche Vorbereitung bei den Schuldnern voraussetze. Der Anwendungskreis dieses Vorinsolvenzverfahrens werde laut AKV demnach eher klein bleiben.

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