Berliner Polizei darf Bewerber mit Tattoos nicht ablehnen

Symbolbild
Laut Verwaltungsrichter steht es nur dem Gesetzgeber zu, über die Zulässigkeit von Tattoos im öffentlichen Dienst zu entscheiden.

Die Berliner Polizeiführung hat bei der Ablehnung eines Bewerbers aufgrund von Tätowierungen ohne straf- oder beamtenrechtliche Relevanz keinen eigenen Ermessensspielraum. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin nach Angaben vom Donnerstag in einem Eilverfahren.

Allein dem Gesetzgeber stehe es zu, über die generelle Zulässigkeit von Tätowierungen im öffentlichen Dienst zu entscheiden. Eine entsprechende Regelung gebe es in Berlin aber nicht. Mit der Entscheidung gab das Gericht einem 26-jährigen Bewerber für den mittleren Polizeidienst bei der Schutzpolizei recht, dem der Polizeipräsident unter Hinweis auf seine Tätowierungen an Armen, Handgelenk und Schulter die Einstellung verweigert hatte. Die Polizei ist nun vorerst verpflichtet, den Mann weiter am Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen.

Die Entscheidung ist nicht endgültig, eine Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist möglich. Ob der Mann tatsächlich eingestellt wird, ist nach Gerichtsangaben unklar. Das hänge unter anderem von seiner gesundheitlichen Eignung ab.

Keine inhaltliche Beanstandung

Nach Angaben der Richter sind die Tätowierungen inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Polizeipräsident habe seine Ablehnung damit begründet, dass sie "aufgrund ihrer Größe und Motivvielfalt" die "Repräsentationsziele der Polizei" beeinträchtigen könnten. Die Kompetenz zu einer solchen Bewertung habe die Polizei wegen der damit einhergehenden Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht jedoch nicht. Dieses Recht stehe allein dem Berliner Landesparlament zu.

Bis das Abgeordnetenhaus eine entsprechendes allgemeingültiges Gesetz verabschiede, seien Polizeibeamte berechtigt, "jedenfalls solche Tätowierungen zu tragen, die nach ihrem Sinngehalt nicht gegen beamtenrechtliche Pflichten verstoßen", betonte das Gericht. Ausgenommen seien zudem Tätowierungen mit strafbarem Inhalt oder solche Motive, "denen ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue zu entnehmen ist". Das sei bei dem Bewerber nicht der Fall.

Für die österreichische Polizei sind die Bestimmungen für Tätowierungen erst vor kurzem gelockert worden. Sichtbare Tattoos sind seither nicht von vornherein ein Ausschließungsgrund für den Polizeidienst (mehr dazu hier).

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