Wann man bei Indoor-Sportveranstaltungen keine Maske braucht
Das Sozialministerium hat am Samstagabend auf seiner Homepage die Verordnung zur Verschärfung der Corona-Maßnahmen erläutert. Demnach wird etwa auch beim Besuch von Indoor-Sportveranstaltungen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Pflicht sein. Ein Ablegen der Maske ist nur dann erlaubt, wenn es eine fixe Platzzuteilung gibt. In Schwimmbädern braucht man eine Maske, außer man befindet sich in der Schwimmhalle oder in den Duschen.
Präzisiert wird auch, welche Bereiche ansonsten von der Verpflichtung zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes umfasst sind. Neben den Orten, wo es bisher schon galt wie Supermärkten, Arztpraxen, Apotheken und Banken, werden nun explizit Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archive sowie sonstigen Freizeiteinrichtungen für Gäste und Personal bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen angeführt. Ebenso gilt sie in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten.
Als Alternative zur Maske bei Dienstleistungen werden als Schutzmaßnahme exemplarisch Plexiglasscheiben genannt.
Vom erstmaligen Betreten eines Lokals bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Gleiches gilt beim Verlassen der Gaststätte. Die Sperrstunde bleibt - zumindest bei der derzeitigen Ampel-Schaltung von maximal gelb - bei ein Uhr.
Was Veranstaltungen angeht, wird noch einmal klar gestellt, dass bei zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen beim Sitzen der Mund-Nasenschutz nicht getragen werden muss. Gibt es keine zugewiesenen Plätze muss er hingegen angelegt bleiben. Events mit über 200 Personen haben einen COVID-19 Beauftragten zu bestellen und ein entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zu erarbeiten und umzusetzen.
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