Warnung vor Flugbuchungen über Onlineportale

Symbolbild
Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte warnt: Es gibt keinen einheitlichen Beförderungsvertrag.

Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) hat kurz vor der Sommerreisezeit davor gewarnt, Flüge über Onlineportale zu buchen. Denn wenn bei der Reise etwas schief geht, wird das durch die EU-Fluggastrechteverordnung geregelt. Diese tritt jedoch nur in Kraft, wenn ein einheitlicher Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde, was bei Online-Buchung nicht der Fall sein muss.

Online Direkt-Buchung bei Airline kein Problem

Ein einheitlicher Beförderungsvertrag ist dann gegeben, "wenn für eine mehrgliedrige Flugreise, das bedeutet einen Flug mit einem oder mehreren Anschlussflügen, eine durchgängige Reservierungsnummer vorhanden ist", erklärte Maria-Theresia Röhsler von der apf. Das sei beispielsweise bei Direktbuchung bei Fluglinien und grundsätzlich bei Buchung über ein Reisebüro gewährleistet, nicht aber immer bei Buchung über Online-Portale. "Gibt es für eine mehrgliedrige Flugreise eine Reservierungsnummer, kann die gesamte Flugstrecke für die Entschädigungsansprüche der Passagiere herangezogen werden. Das ist nicht möglich, wenn Teilstrecken mit separaten Reservierungsnummern gebucht wurden", sagte Röhsler.

Fluggastrechte

Warnung vor Flugbuchungen über Onlineportale
Somit haben Passagiere bei mehrgliedrigen Flugreisen im Fall von Verspätungen bzw. versäumten Anschlussflügen das Recht auf Ausgleichszahlung, die je nach Flugentfernung zwischen 250 Euro und 600 Euro beträgt. Darüber hinaus sei die Fluglinie verpflichtet, betroffenen Passagieren unentgeltliche Betreuungsleistungen, wie etwa Verpflegung, die Umbuchung auf eine neue Anschlussverbindung und falls notwendig die Hotelunterbringung zur Verfügung zu stellen, erklärte die Expertin.

Anders ist es oft bei Flugbuchungen über Online-Portale. Dort werden teilweise Flugkombinationen angeboten, die nicht aufeinander abgestimmt sind, das heißt, dass aufgrund der unabhängig voneinander gebuchten Tickets auch für die Fluglinien nicht ersichtlich ist, ob ein Flug als Anschlussflug gebucht wurde. Diese Kombinationen seien zwar oft billiger als andere, es handle sich aber häufig um separat gebuchte Flüge, die keinen einheitlichen Beförderungsvertrag darstellen, hielt die apf fest. Dadurch haben Passagiere, wenn Probleme auftreten, keinen Anspruch auf Betreuungsleistungen durch die Fluglinie.

Vorab informieren

Auch kann in diesen Fällen das Recht auf eine Ausgleichszahlung gänzlich oder die Höhe niedriger ausfallen, da nicht das Endziel für die Berechnung herangezogen wird, sondern nur die Teilstrecke die von der Unregelmäßigkeit betroffen war. Grundsätzlich empfiehlt die apf Passagieren, die ihren Flug über Online-Portale buchen, sich im Vorfeld in den AGB über Haftung, Versäumnis von Anschlussflügen, Abtretung von Ansprüchen etc. zu informieren, um bei fraglichen Regelungen auf Alternativen ausweichen zu können.

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