Tipps: Wenn Schnee die Abreise verhindert

Tipps: Wenn Schnee die Abreise verhindert
Was tun, wenn Sie in Ihrem Urlaubsgebiet eingeschneit sind oder Sie Ihren heiß ersehnten Winterurlaub nicht antreten können, weil das Skigebiet nicht erreichbar ist? Wir haben die Antworten.

Wochenlang die selbe Frage: Wann beginnt es endlich zu schneien, damit wir in die Skisaison starten können? Jetzt hat es angefangen - und hört nicht mehr auf. Zumindest im Westen, wo einige Ortschaften mittlerweile von der Umwelt abgeschnitten sind. Zahlreiche Urlauber sitzen in den Skigebieten fest und können nicht nach Hause.

Wir haben nachgefragt, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben können.

Arbeitsrecht

Tipps: Wenn Schnee die Abreise verhindert

Aus arbeitsrechtlicher Sicht haben Arbeitnehmer nichts zu befürchten. Der intensive Schneefall ist ein Elementarereignis, auf das niemand Einfluss nehmen kann. Für die Zeit der Abwesenheit gilt der Dienstverhinderungsgrund: Der Arbeitnehmer muss sich weder Urlaub nehmen noch hat er einen Entgeltausfall zu befürchten. Laut Arbeitsrechtsexpertin Irene Holzbauer von der Arbeiterkammer Wien kommt in diesem Fall der Paragraph 8, Absatz drei des Angestelltengesetzes zum Tragen: "Der Angestellte behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird."

Eine Entlassung wäre in diesem Fall keinesfalls begründet, betont die Arbeitsrechtsexpertin. Nichtsdestotrotz muss der Arbeitnehmer alles in seiner Macht stehende versuchen, um so rasch als möglich wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren zu können. Das schließt auch mit ein, dass er längere Umwege und dergleichen in Kauf zu nehmen hat.

Bei den Arbeitern ist der Fall nicht so eindeutig geregelt. Da empfiehlt Irene Holzbauer einen Blick in den entsprechenden Kollektivvertrag zu werfen und gegebenenfalls Auskünfte über die konkrete Regelung einzuholen.

Konsumentenschutz

Tipps: Wenn Schnee die Abreise verhindert

Wenn die Abreise aus dem Urlaubsort witterungsbedingt nicht möglich ist und der Feriengast länger in seinem Hotel bleiben muss, so wird der Beherbergungsvertrag automatisch verlängert. Es gelten weiterhin die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unterkunft. Das heißt der Hotelier hat Anspruch auf ein Salär, er kann also rechtlich einen Preis geltend machen, so Jutta Repl, Expertin für Konsumentenschutz der Arbeiterkammer.

Kann das Hotel nicht verlassen und das Angebot nicht zur Gänze genutzt werden, was in einem abgeschnittenen Tal die Nutzung einer Skipiste mit einschließt, ist es möglich, mit dem Beherbergungsunternehmer eine Reduktion auszuhandeln. Denn unter diesen Umständen wäre der normale Preis aus der Wintersaison nicht angemessen. Rechtlich ist in dieser Hinsicht nichts geklärt, denn es gibt keine Rechtsprechung. Klar ist nur, dass der Hotelier nicht leer ausgehen soll und dass es ihm frei steht, zu welchem Preis er dem Urlauber unter diesen Umständen ein Zimmer zur Verfügung stellt. 

Wenn im umgekehrten Fall der Urlaubsreisende aufgrund des Schneefalls die gebuchte Leistung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt antreten und auch nicht über einen anderen zumutbaren Weg anreisen kann, so kann die Reise vollständig kostenfrei storniert werden, erklärt die Konsumentenschutzexpertin.

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