Was ist noch erlaubt? Fragen und Antworten zu den neuen Corona-Maßnahmen
Ab Dienstag gelten in ganz Österreich neue Corona-Maßnahmen. Doch was bedeuten sie für den Einzelnen? Der KURIER hat Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Darf ich auch nach 20 Uhr hinausgehen, um meinen Hund Gassi zu führen?
Ja. Auch der Aufenthalt im Freien zur „körperlichen und psychischen Erholung“ ist erlaubt
Darf ich noch verreisen?
Prinzipiell sind Reisen nicht verboten. Allerdings kommt es auf die Einreisebestimmungen im Zielland an. Auch bei der Rückkehr müssen die Quarantänevorschriften und die ab Dienstag geltenden Ausgangssperren beachtet werden
Darf ich im Inland Verwandte besuchen?
Nur zwei Haushalte dürfen sich tagsüber privat treffen. Zwischen 20 und 6 Uhr gilt Besuchsverbot
Welche Strafen drohen?
25 Euro für die Verweigerung der Maske; 50 Euro wenn das Abstandsgebot verletzt wird; bis zu 1.450 Euro bei Anzeige,wenn man das Privatpartyverbot missachtet
Der zweite Lockdown bringt "dramatische Einschnitte", sagte Kanzler Kurz bei der Präsentation am Samstag. Die neue Verordnung soll morgen, Sonntag, den Hauptausschuss des Parlaments passieren und am Dienstag um 00.00 Uhr in Kraft treten.
Hier sind die Regeln der jeweiligen Lebensbereiche:
- Nächtliche Ausgangssperre
Ab Dienstag 00.00 Uhr gilt in Österreich eine nächtliche Ausgangssperre. Es ist verboten, den privaten Wohnbereich in der Zeit von 20 bis 6 Uhr zu verlassen. Die Polizei wird kontrollieren.
Ausnahmen von dieser Reglung ähneln jenen, die aus dem Lockdown im Frühjahr bekannt sind: Verlassen darf man die Wohnung nur, um eine „unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum“ abzuwenden, um jemand anderem zu helfen oder ihn zu betreuen, wegen familiärer oder beruflicher Pflichten und zur „körperlichen und psychischen Erholung“ – spazierengehen ist also erlaubt.
Diese Regeln gelten vorerst für zehn Tage, können aber verlängert werden. Voraussichtlich gilt die gesamte Verordnung bis 30. November.
- Private Besuche und Treffen
Nur noch zwei Haushalte dürfen sich privat treffen, unabhängig davon, wie viele Personen in diesen Haushalten leben.
Im öffentlichen Raum darf der Ein-Meter-Mindestabstand unterschritten werden, sofern man sich in Gruppen von maximal sechs Personen aus maximal zwei verschiedenen Haushalten befindet, zuzüglich maximal sechs minderjährige Kinder. In Innenräumen ist zusätzlich ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Der unmittelbare private Wohnbereich wird nicht geregelt. Nur Partys in Garagen, Gärten oder Scheunen sind verboten.
- Bildungsbereich
Kindergärten bleiben geöffnet. Volks- und Hauptschulen sowie Unterstufen bleiben für die Schüler ebenfalls geöffnet. Für die 10- bis 14-jährigen Schüler wird die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ausgeweitet.
Die Schüler der Oberstufen werden nach Hause geschickt. Sie werden nun wieder online, über das sogenannte Distance-Learning unterrichtet.
Auch Fachhochschulen und Universitäten stellen wieder auf Distance-Learning um.
Für den Fall, dass die Infektionszahlen in den kommenden 10 bis 14 Tagen exorbitant steigen sollten, steht auch die Schließung aller anderen Schulstufen zur Debatte. Noch im Frühjahr war man davon ausgegangen, dass von Kindern ein geringes Infektionsrisiko ausgeht. Fakt ist, dass es in Schulen bis dato zu keinen Clusterbildungen gekommen ist. Bei den 6- bis 10-Jährigen waren nur 0,21 Prozent mit Covid infiziert.
- Gastronomie und Hotellerie
Gastronomiebetriebe bleiben geschlossen, sie dürfen Speisen nur zur Abholung anbieten – und das nur zwischen 6 und 20 Uhr. Die Lieferung von Speisen ist rund um die Uhr möglich. Ausnahmen vom Betretungsverbot gibt es für Kantinen.
Auch Beherbergungsbetriebe bleiben geschlossen. Sie dürfen Gäste nur in Ausnahmefällen beherbergen, etwa wenn es sich um Geschäftsreisende handelt oder der Gast bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Haus war.
- Handel und Dienstleistungen
Geschäfte bleiben offen: Supermärkte, Einkaufszentren, etc. Es gilt die bereits bekannte 10-Quadratmeter-Regelung. Das heißt, dass pro Kunde zehn Quadratmeter Platz zur Verfügung stehen müssen (in kleineren Geschäften darf nie mehr als ein Kunde anwesend sein).
Friseure, Masseure und Kosmetikstudios bleiben geöffnet.
Wo immer möglich, sollten Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten.
- Freizeit und Veranstaltungen
Veranstaltungen - darunter fallen Kultur- und Sportveranstaltungen aber auch Hochzeits- und Geburtstagsfeiern sowie Weihnachtsmärkte - sind untersagt.
Der Kulturbereich wird stillgelegt. Opernaufführungen, Theater, Kinos, etc. müssen, wie auch Vergnügungsparks, Museen und Tiergärten schließen.
Offen bleiben dürfen hingegen Parks und Bibliotheken.
Gottesdienste dürfen mit Masken stattfinden, Begräbnisse nur mit max. 50 Personen – auch hier gilt Maskenpflicht.
- Sport
Sportveranstaltungen sind dem Profisport vorbehalten – allerdings ohne Publikum. Sport, bei dem es zu Körperkontakt kommt, ist untersagt. Mannschaftssport im Amateurbereich darf im November nicht stattfinden.
Ebenfalls schließen müssen Yoga- und Fitnessstudios sowie Schwimmbäder.
Die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ist nur für Spitzensportler zulässig.
- Gesundheitsbereich
In Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und anderen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, müssen alle Mitarbeiter zweimal in der Woche getestet werden.
Auch Besucher müssen unmittelbar beim Betreten der jeweiligen Einrichtung mittels Anti-Gen-Test negativ auf das Coronavirus getestet werden oder während der gesamten Aufenthaltsdauer durchgängig eine adäquate Atemschutzmaske tragen.
Jeder Bewohner von Alten- und Pflegeheimen darf innerhalb von zwei Tagen nur einen Besucher empfangen. Im Zeitraum von 3. November bis 17. November dürfen das maximal zwei verschiedene Personen sein.
Ausgenommen von der Regelung sind Besuche zur Palliativ- und Hospizbegleitung sowie zur Seelsorge und „Begleitung bei kritischen Lebensereignissen“. Krankmeldungen können wieder elektronisch erfolgen.
Kommentare