VfGH verhandelt öffentlich über Corona-Maßnahmen

VfGH verhandelt öffentlich über Corona-Maßnahmen
Höchstgericht muss sich mit zahlreichen Beschwerden gegen Lockdown für Ungeimpfte und 2-G-Regeln befassen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat sich am Dienstag in einer öffentlichen Verhandlung mit dem Thema Corona auseinander gesetzt. Beim Höchstgericht waren zahlreiche Beschwerden gegen die Verordnungen eingelangt, die u. a. den Lockdown für Ungeimpfte und die 2-G-Regel zur Folge hatten. Mit vier davon befasst sich das Höchstgericht am Dienstag. Eine Entscheidung wird nicht sofort gefällt: Das Erkenntnis ergeht schriftlich und wird frühestens nächste Woche erwartet.

In der aktuellen März-Session befasst sich der VfGH insgesamt mit einem guten Dutzend verschiedener Anträge zum Thema Corona, die sich mit der Ausgangsregelung für Ungeimpfte und der 2-G-Regelung befassen. Die für die öffentliche Verhandlung gewählten vier Anträge wurden deshalb ausgesucht, weil sie die grundlegenden Rechtsfragen abdecken, hieß es im Vorfeld aus dem VfGH. Die übrigen Anträge werden ebenfalls verhandelt, allerdings nicht öffentlich.

Nicht unter den vier Fällen ist jener Antrag, zu dem im Jänner der vom VfGH im Rahmen des Vorverfahrens an das Gesundheitsministerium verschickte Fragenkatalog öffentlich geworden ist. Inhaltlich geht es am Dienstag aber um ähnlich gelagerte Fragestellungen. Konkret werden am Dienstag Anträge auf Aufhebung von Bestimmungen der 5. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung bzw. der 6. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung verhandelt. Dabei geht es um bereits abgelaufene Bestimmungen: Die beiden Verordnungen waren von 15. bis 21. November 2021 bzw. vom 12. Dezember 2021 bis 30. Jänner 2022 in Kraft.

Eine ungeimpfte und nicht infizierte Antragstellerin wandte sich etwa gegen mehrere Betretungs- und Einlassbeschränkungen. Sie äußerte verfassungsrechtliche Bedenken, dass die angefochtenen Bestimmungen gegen das Legalitätsprinzip verstoßen - und es das Covid-19-Maßnahmengesetz nicht hergebe, dass man daraus Ausgangsregeln erlässt, die zwischen Geimpften bzw. Genesenen und nicht Geimpften differenzieren. Auch sah die Antragstellerin den Gleichheitsgrundsatz verletzt - etwa das Sachlichkeitsgebot: Die Maßnahmen (2-G) zur Eindämmung des Infektionsgeschehens seien ungeeignet, meinte sie. Auch bestehe kein spürbarer Unterschied bei der Weitergabe des Virus zwischen ungetesteten Personen mit 2-G-Nachweis und getesten Personen ohne 2-G-Nachweis.

Eingriff in Privat- und Familienleben

Verletzt sah die Antragstellerin auch die in der Menschenrechtskonvention verankerte Achtung des Privat- und Familienlebens: Die 2-G-Regel sei nicht das zur Erreichung der Ziele gelindeste Mittel. Von PCR-getesteten Personen würde keine größere Gefahr ausgehen als von Geimpften bzw. Genesenen, so ihre Begründung. PCR-Getesteten hätte daher die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben nicht verwehrt werden dürfen. Aus ähnlichen Gründen verletzt sah die Antragstellerin das im Staatsgrundgesetz und in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegte Recht auf Freizügigkeit.

Seitens des Gesundheitsministeriums wurde entgegnet, dass das Covid-19-Maßnahmengesetz sehr wohl dazu ermächtigt, für geimpfte, getestete und genesene Personen weitergehende Ausnahmen von den verordneten Beschränkungen anzuordnen. Nämlich dann, wenn laut wissenschaftlichem Stand davon auszugehen ist, dass die Wahrscheinlichkeit einer Weiterverbreitung des Virus bei diesen deutlich reduziert ist. Auch die Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nach Ansicht des Ministeriums nicht vor.

In Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens räumte das Ministerium zwar einen Eingriff ein. Die angefochtenen Bestimmungen würden aber sehr wohl "sachadäquate Differenzierungen" vornehmen, etwa für die Kernfamilie oder bei der Kontaktpflege zu wichtigen Bezugspersonen. Die Eingriffe in das Privat- und Familienleben dienten der Gesundheit und dem Schutz der Rechte anderer. Auch seien sowohl die Ausgangsregelungen als auch die Betretungsverbote zur Zielerreichung geeignet. Und die Maßnahmen seien nicht überschießend gewesen, hielt das Ministerium in seiner schriftlich vorgebrachten Stellungnahme fest.

"Allgemeiner Impfdruck"

Die Verhandlung dauerte am Nachmittag weiter an. Auf der Tagesordnung standen weitere Anträge, in denen u. a. vorgebracht wurde, dass die Regelungen den Zweck gehabt hätten, den "allgemeinen Impfdruck" zu erhöhen. Seitens des Gesundheitsministeriums wurde das zurückgewiesen. "Die Maßnahmen wurden nicht erlassen, um einen Impfdruck aufzubauen, sondern die Maßnahmen waren eine Reaktion auf das epidemiologisches Geschehen und dienten dazu, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern", sagte eine Vertreterin des Ministeriums.

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