Wie es jetzt weitergeht? Der zuständige Höchstrichter Hauer dürfte die Antworten aus dem Büro Mückstein offenbar bereits geprüft und sich eine Meinung gebildet haben. Thematisch gibt es auch Überschneidungen mit den zahlreichen anderen Anträgen, die zu den Corona-Verordnungen beim VfGH liegen.
Hauer muss, wenn er mit der Prüfung der Antworten fertig ist, einen Entscheidungsvorschlag formulieren - dieser spiegelt seine Sicht auf den Fall wider und wird dann in der Session mit den anderen Höchstrichtern diskutiert. Wenn noch Fragen offen sind, kann das Höchstgericht um ergänzende Stellungnahmen bitten. Möglich wäre theoretisch auch, dass eine öffentliche Verhandlung anberaumt wird.
Wenn keine Fragen mehr offen sind, dann wird im 14-köpfigen Richtergremium (minus Präsident) abgestimmt. Für Ablehnung bzw. Zustimmung braucht es eine Mehrheit.
500 Fälle zu Covid bereits erledigt
Insgesamt sind beim VfGH seit April 2020 über 700 Fälle betreffend der Pandemie eingegangen. Knapp 500 davon sind demnach bereits erledigt. Auch seit Inkrafttreten des Covid-19-Impfpflichtgesetzes am 5. Februar sind beim VfGH mehrere Anträge zu diesem Gesetz eingelangt, so der Gerichtshof. In vielen der Covid-19-Fälle leitet der VfGH nun ein Vorverfahren ein.
Das bedeutet, der Gerichtshof ersucht - je nach den angefochtenen Gesetzen oder Verordnungen - die Bundesregierung, das zuständige Bundesministerium, Landeshauptleute oder Bezirkshauptmannschaften um eine Stellungnahme zu den Argumenten der Antragsteller. Die Frist für solche Stellungnahmen beträgt üblicherweise etwa sechs Wochen. Der VfGH übermittelt jede Stellungnahme auch dem Antragsteller, ihr wesentlicher Inhalt wird zudem in der Entscheidung des VfGH wiedergegeben.
Worum es in den Anträgen geht
Mehrere Anträge haben die Beschränkungen für Personen zum Inhalt, die über keinen 2-G-Nachweis verfügen ("Lockdown für Ungeimpfte"). Die Antragsteller machen laut VfGH u.a. geltend, dass die angefochtenen Bestimmungen der 5. und 6. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung gesetzwidrig seien.
Ein Lockdown dürfe nämlich laut Covid-19-Maßnahmengesetz nur verhängt werden, wenn diese Maßnahme zur Eindämmung der Pandemie "unerlässlich" sei, "um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern" - und andere, weniger einschneidende Beschränkungen nicht ausreichen, so die Argumentation.
Auch wird seitens der Antragsteller geltend gemacht, dass Ausnahmen von der 2-G-Regel gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würden. So sind diese etwa der Meinung, dass auch Bekleidung und Schuhe zum täglichen Bedarf zählen.
Der Kabarettist Alfred Dorfer und weitere Kulturschaffende brachten einen Antrag auf Prüfung einer Verordnung ein, die eine Sperre von Kultureinrichtungen vorsah. Darin wird geltend gemacht, dass die strengen Maßnahmen im Hinblick auf erfolgreich umgesetzte Präventionskonzepte und die allgemeine Verfügbarkeit von PCR-Tests und Schutzimpfungen gegen Covid-19 unverhältnismäßig seien. Auch sehen die Antragsteller - mit Verweis auf andere Regeln bei Zusammenkünften zur Religionsausübung und Versammlungen - den Gleichheitsgrundsatz verletzt.
Ein Individualantrag einer Schülerin einer vierten Klasse einer Mittelschule in der Steiermark richtet sich laut VfGH gegen die Masken- und Testpflicht an den Schulen. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass die angefochtenen Bestimmungen sachlich nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig seien. Die Maßnahmen verstießen daher u.a. gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Bildung und das Recht auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung jedes Kindes.
Kommentare