Nicht ohne Richter: VfGh beschließt starke Einschränkung bei Handysicherstellung

Nicht ohne Richter: VfGh beschließt starke Einschränkung bei Handysicherstellung
Laut Verfassungsgerichtshof verstößt das gegen Datenschutzgesetz und Europäische Menschenrechtskonvention.

Die Sicherstellung von Mobiltelefonen ohne davor erfolgte richterliche Genehmigung ist verfassungswidrig. Das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschieden. Denn sie verstoße gegen das Recht auf Privatleben und das Datenschutzgesetz. Zeit zur Reparatur ist bis Ende 2024, die Politik kündigte eine rasche Umsetzung an.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dieser Entscheidung dem Antrag eines Kärntner Unternehmers stattgegeben, gegen den wegen des Verdachts der Untreue ermittelt wird.

Verstößt gegen Datenschutz und Menschenrechte

Die Richter halten fest, dass es ein legitimes Ziel sei, Datenträger sicherzustellen und auszuwerten, um Straftaten zu verfolgen. Auch stelle die rasche Verbreitung neuer Kommunikationstechnologien die Kriminalitätsbekämpfung vor besondere Herausforderungen, doch entsprächen die angefochtenen Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht den Anforderungen von Datenschutzgesetz und Europäischer Menschenrechtskonvention.

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Im Unterschied zu anderen Gegenständen ermögliche der Zugriff auf einen Datenträger nicht nur ein punktuelles Bild über das Verhalten von Betroffenen, sondern einen umfassenden Einblick in wesentliche Teile des bisherigen und aktuellen Lebens. So "können umfassende Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellt werden, die detailreiche Rückschlüsse auf das Verhalten, die Persönlichkeit und die Gesinnung des Betroffenen zulassen".

Ein Vergleich mit der Sicherstellung anderer Gegenstände sei verfehlt, weil die ermittelten Daten mit anderen Daten verknüpft und abgeglichen werden können. Unter Umständen könnten auch gelöschte Daten wiederhergestellt werden.

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Der Eingriff in den Datenschutz und das Privatleben sei besonders intensiv, weil eine Sicherstellung bereits bei einem Anfangsverdacht auf eine leichte Straftat möglich sei, betont der VfGH. Eine Sicherstellung könnte auch gegenüber einem nicht Verdächtigen Dritten erfolgen. Auch seien sämtliche Personen betroffen, deren Daten auf dem sichergestellten Datenträger gespeichert sind.

Richterliche Genehmigung als Voraussetzung

Nur mit einer richterlichen Genehmigung könne überprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Sicherstellung und Auswertung vorlägen und ob die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschritten, gibt der VfGH vor. Das Gericht habe im Fall der Bewilligung der Sicherstellung auch festzulegen, welche Datenkategorien und Dateninhalte aus welchem Zeitraum zu welchen Ermittlungszwecken ausgewertet werden dürfen.

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Vorgaben durch den VfGH für Gesetz

Das Gericht hat noch weitere Vorgaben für eine Neuregelung: Der Richtervorbehalt bei der Bewilligung der Sicherstellung stelle nämlich noch keinen ausreichenden Rechtsschutz für Betroffene dar. Der Gesetzgeber müsse das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und die Grundrechte der Betroffenen gegeneinander abwägen und in Ausgleich bringen.

Welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen dieser genügen muss, hänge davon ab, wie intensiv der Grundrechtseingriff sei. So könne es einen Unterschied machen, ob eine Sicherstellung von Datenträgern bei allen oder nur bei bestimmten Straftaten vorgesehen werde. Die Zulässigkeit einer Sicherstellung könne auch davon abhängen, ob der Gesetzgeber Vorkehrungen treffe, dass die Auswertung nachvollziehbar sowie überprüfbar sei und der Datenträger nur im erforderlichen Ausmaß ausgewertet würden.

Der Gesetzgeber habe zudem zu gewährleisten, dass die von einer Sicherstellung Betroffenen in geeigneter Weise jene Informationen erhalten können, die zur Wahrung ihrer Rechte im Ermittlungs- und möglicherweise nachfolgenden Haupt-Verfahren notwendig seien. Die derzeit geltenden Rechtsmittel würden nicht ausreichen. Die Betroffenen hätten nämlich keine Kenntnis von der tatsächlichen Vorgangsweise der Sicherheitsbehörden (Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei) bei der Auswertung und vom Umfang der ausgewerteten Daten.

Die aktuelle Regelung tritt spätestens am 1. Jänner 2025 außer Kraft - diese Frist hat der VfGH gesetzt. Erfolgt eine Reparatur des Gesetzes früher, könnte es auch schneller gehen.

Regierung will Tempo bei Neuregelung machen

Justizministerin Alma Zadić (Grüne) kündigte jedenfalls in einer Stellungnahme eine "zeitnahe" Umsetzung an. "Ich begrüße, dass der Verfassungsgerichtshof mit seiner heutigen Entscheidung die grundrechtlichen Fragen und Abwägungen bei Handysicherstellungen verfassungsrechtlich geklärt hat." Wichtig sei, dass eine neue Regelung die Sicherheitsinteressen der österreichischen Bevölkerung wahre und staatsanwaltschaftliche und polizeiliche Ermittlungen nicht gefährde. Man habe daher schon im Vorfeld intensive Gespräche mit den Strafverfolgungsbehörden geführt.

Verfassungsministerin Karoline Edtstadler (ÖVP) drückte aufs Tempo: "Es ist unser gesetzlicher Auftrag, dies umgehend zu korrigieren." Die Handydatensicherstellung müsse jetzt rasch auf neue Beine gestellt werden. "Wir dürfen hier keine Zeit verlieren. Die aktuelle Gesetzeslage berücksichtigt nicht, dass Handys umfassende Informationen zu unserem gesamten Leben enthalten. Ein Handy ist kein Briefbeschwerer."

 

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